Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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§. 10. 
Besondere Konzessions-Bedingungen. 
Die besonderen Bedingungen, an deren Beobachtung der Betrieb eines Kon- 
zessions-Gewerbes gebunden seyn soll, sind von der Konzessions-Behörde, sofern 
nicht für das betreffende Gewerbe allgemeine Bedingungen durch Verordnungen, 
Regulative oder Orts-Statuten aufgestellt sind, bei Ertheilung der Konzession, 
welche schriftlich zu erfolgen hat, festzustellen. 
Es dürfen jedoch keine anderen Bedingungen gestellt werden, als welche durch 
die Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt und durch Interessen, 
deren Wahrung im §. 45 vorgeschrieben ist, geboten werden. 
Auch ist die Konzessionirung der Feuerversicherungs-Agenten von dem Nach- 
weise der Ansässigkeit mit Grundbesitze nicht weiter abhängig. 
Nur für die Konzessions-Ertheilung in den Fällen des §. 8 unter 1 und 4 
können auch Abgaben erhoben werden. 
§. 11. 
Jede Konzession kann zurückgezogen werden: 
1) wenn der Konzessionar die für Ertheilung der Konzession vorausgesetzte per- 
sönliche Qualifikation verliert, 
2) wenn die Behörde bei Ertheilung der Konzession über wesentliche thatsäch- 
liche Verhältnisse getäuscht worden ist, 
3) wenn der Konzessionar eine Konzessions-Bedingung, deren Nichterfüllung bei 
Ertheilung der Konzession mit deren Verluste ausdrücklich bedroht worden 
war, nicht erfüllt. 
§. 12. 
Die Entscheidung über Zurückziehung einer Konzession steht derjenigen Behörde 
zu, von welcher dieselbe ertheilt worden ist. Gegen ihren Ausspruch ist, wenn 
derselbe von dem Staats-Ministerium erfolgte, Vorstellung, wenn er von dem 
Bezirks-Direktor ausgieng, Rekurs an das Staats-Ministerium freigegeben. Wird 
hiervon nicht binnen zehen Tagen von Zeit der Eröffnung an Gebrauch gemacht, 
so tritt die Zurückziehung der Konzession in Kraft. 
. 13. 
Gewerbebetrieb im Umberziehen. 
Hauftr-Handel. 
Eine Erlaubniß der zuständigen Verwaltungsbehörde bedarf ferner jeder Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen (einschließlich des Hausir-Handels). Als solcher wird 
im Sinne dieses Gesetzes nicht angesehen:
	        
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