Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(128  )

4.)  Jedem  dieser  Steuerkreise  wird  ein  Steuerrath  vorgesetzt  werden.

Die  Function  eines  Steuerrathes  im  ersten  Steuerkreise  (Wohnort  Dresden)  wird
für  jetzt  verwaltet  von  dem  Kreis-Steuereinnehmer  Johann  Friedrich  Pöschmann.

Die  Function  eines  Steuerrathes  im  zweiten  Seenerkreise  (Wohnort  teipzig)  wird
versehen  durch  den  Kreis-Steuereinnehmer  Johann  Samuel  Goteschalch,

die  Function  eines  Steuerrathes  im  dritten  Seeuerkreise  (Wohnort  Zwickau)  aber,
durch  den  Kreis-Steuereinnehmer  Karl  Moritz  Kunze.  #

Inwiefern  die  den  Steuerräthen  zugewiesenen  Geschäfte  in  gewissen  Fällen  künfeig
bei  den  zu  errichtenden  Kreisdirectionen  zu  berathen  sind,  wird  zu  seiner  Zeit  annoch  bestimmt
  werden.

5.)  Den  Steuerrärhen  liegt,  nächst  der  Ausrichtung  der  ihnen  von  Unserm  Finanz-Ministerium
  ertheilten  Aufträge  in  Steuersachen,  ob:  die  unmittelbare  Beaufsichrigung
der  Erhebung  der  Steuern  im  Kreise  und,  zu  diesem  Behufe,  die  Revision  des  Cassenund
  Rechnungswesens  der  ihnen  untergeordneten  Einnahmen,  die  Erörterung  und,  nach  Befinden,
  Abstellung  der  gegen  untere  Steuerbehörden  angebrachten  Beschwerden,  die  Prüfung
  und  Genehmigung  der  Abgabenrepartitionen  in  Dismembrationssachen,  der  regulativmäßigen
  Steuerbegnadigungen,  der  Steuer-Moderations=  und  Erlaßgesuche,  der  Auswürfe
  zu  Belegung  neuer  Häuser  und  Nahrungen  mit  Quatemberbeiträgen  und  zu  Besteuerung
  zeither  steuerfrei  gebliebener  Grundstucke  und  Realgerechtigkeiten.

Es  gehen  mithin  von  obigen  Geschäften  diejenigen,  welche  bisher  den  Kreis-Steuereinnahmen
  obgelegen,  auf  die  Steuerräthe  über  und  sind  zu  diesem  Behufe  die  Acten,  welche
sich  auf  steuerrechtliche  Verhälenisse  und  Erörterungen  beziehen,  von  ersteren  an  letztere  abzugeben;
  wodurch  sich  zugleich  die  bisherige  dienstliche  Mirwirkung  der  adeligen  Kreis=  Steuer-Einnehmer
  und  der  städtischen  Depurirten  erledigt.

Beschwerden  gegen  Enescheidungen  der  Steuerräche  sind  bei  Unserm  Finanz-Ministerium
  anzubringen.

6C.)  In  Ansehung  der  Steuererhebung  und  Ablieferung  durch  die  Kreis=  und  Ames-Steuer-Einnahmen
  bewender  es  zur  Zeit  bei  der  bisherigen  Einrichtung.

7.)  Wegen  der  Steuerverwaltung  im  Markgrafthum  Oberlausitz  wird  seiner  Zeit  besondere
Anordnung  ergehen.

8.)  Hiernach  haben  sich  die  Behörden  und  Unterthanen  zu  achren,  und  haben  Wir  gegenwärtige

  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  das  Königliche  Siegel  beidrucken  lassen.
Gegeben  zu  Dresden,  am  Lten  November  1833.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

,  Heinrich  Anton  von  Zeschau.
Ausgegeben  am  11ten  November  1833.