(128 )
4.) Jedem dieser Steuerkreise wird ein Steuerrath vorgesetzt werden.
Die Function eines Steuerrathes im ersten Steuerkreise (Wohnort Dresden) wird
für jetzt verwaltet von dem Kreis-Steuereinnehmer Johann Friedrich Pöschmann.
Die Function eines Steuerrathes im zweiten Seenerkreise (Wohnort teipzig) wird
versehen durch den Kreis-Steuereinnehmer Johann Samuel Goteschalch,
die Function eines Steuerrathes im dritten Seeuerkreise (Wohnort Zwickau) aber,
durch den Kreis-Steuereinnehmer Karl Moritz Kunze. #
Inwiefern die den Steuerräthen zugewiesenen Geschäfte in gewissen Fällen künfeig
bei den zu errichtenden Kreisdirectionen zu berathen sind, wird zu seiner Zeit annoch bestimmt
werden.
5.) Den Steuerrärhen liegt, nächst der Ausrichtung der ihnen von Unserm Finanz-Ministerium
ertheilten Aufträge in Steuersachen, ob: die unmittelbare Beaufsichrigung
der Erhebung der Steuern im Kreise und, zu diesem Behufe, die Revision des Cassenund
Rechnungswesens der ihnen untergeordneten Einnahmen, die Erörterung und, nach Befinden,
Abstellung der gegen untere Steuerbehörden angebrachten Beschwerden, die Prüfung
und Genehmigung der Abgabenrepartitionen in Dismembrationssachen, der regulativmäßigen
Steuerbegnadigungen, der Steuer-Moderations= und Erlaßgesuche, der Auswürfe
zu Belegung neuer Häuser und Nahrungen mit Quatemberbeiträgen und zu Besteuerung
zeither steuerfrei gebliebener Grundstucke und Realgerechtigkeiten.
Es gehen mithin von obigen Geschäften diejenigen, welche bisher den Kreis-Steuereinnahmen
obgelegen, auf die Steuerräthe über und sind zu diesem Behufe die Acten, welche
sich auf steuerrechtliche Verhälenisse und Erörterungen beziehen, von ersteren an letztere abzugeben;
wodurch sich zugleich die bisherige dienstliche Mirwirkung der adeligen Kreis= Steuer-Einnehmer
und der städtischen Depurirten erledigt.
Beschwerden gegen Enescheidungen der Steuerräche sind bei Unserm Finanz-Ministerium
anzubringen.
6C.) In Ansehung der Steuererhebung und Ablieferung durch die Kreis= und Ames-Steuer-Einnahmen
bewender es zur Zeit bei der bisherigen Einrichtung.
7.) Wegen der Steuerverwaltung im Markgrafthum Oberlausitz wird seiner Zeit besondere
Anordnung ergehen.
8.) Hiernach haben sich die Behörden und Unterthanen zu achren, und haben Wir gegenwärtige
Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am Lten November 1833.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
, Heinrich Anton von Zeschau.
Ausgegeben am 11ten November 1833.