Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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von Rauch, Dämpfen und Gasen, oder durch ihre sich dem Wasser beimischenden 
Abflüsse ihrer Umgebung gefährlich, oder auch nur durch den verbreiteten Geruch, 
Staub, oder die Verunreinigung des Wassers besonders lästig werden würden, be- 
dürfen zu ihrer Errichtung der ausdrücklichen Genehmigung des Bezirks-Direktors. 
Solche Anlagen sind: 
Fabriken und Niederlagen von Schießpulver, Schießbaumwolle, Zündhütchen, 
Zündwaaren, Feuerwerksgegenständen, Phosphor, Salpeter, Schwefel, ferner 
von Alkohol, Aether, ätherischen Oelen, Naphta, Photogen und anderen 
leicht brennbaren oder explodirenden Stoffen, Koaks= und Theer-Oefen, Gas- 
bereitungs-Anstalten, Pech= und Terpentin-Siedereien, Firniß -, Lack-, Wachs- 
tuch= und Lackleder-Fabriken, metallurgische Hütten- und Gifthütten, Eisen- 
und Erz-Gießereien, Glashütten, Thonwaaren-Fabriken, Ziegeleien, Gyps- 
und Kalk-Oefen, Fabriken chemischer Produkte (namentlich Schwefel-, Salz- 
und Salpetersäure= und Salmiak-Fabriken), Zuckersiedereien, chemische (Schnell)- 
Bleichen, Färbereien und Zeugdruckereien, Cichorien= und Rüben-Kaffee- 
Fabriken, Stärke-Fabriken, Papier-Fabriken, Gerbereien, Darmsaiten-Fabriken, 
Blutlaugen-Fluß-, Fleck= und Leim-Siedereien, Talgschmelzereien, Seifen- 
siedereien und Kerzengießereien, Knochen= und Ruß-Brennereien, Knochen- 
siedereien, Knochen= und Wachs-Bleichen, Flachs= und Hauf-Röstanstalten, 
Schlachthäuser, Abdeckereien, Poudretten= und Dünger-Fabriken. 
Das Staats-Ministerium ist ermächtigt, nach Maßgale des sich durch Er- 
fahrung ergebenden Bedürfnisses durch Verordnung einzelne Gattungen von Gewerbs- 
anlagen diesem Verzeichnisse hinzuzufügen, oder demselben zu entnehmen, auch wo 
örtliche Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, in kleinem Maßstabe betriebene 
Gewerbe der in diesem Paragraphen bezeichneten Arten für den betreffenden Ort 
von den Vorschriften dieses Paragraphen zu entbinden. 
. 25. 
Vorbehalt der a Borschriften. 
Das Staats-Ministerium ist befugt, für einzelne Kategorieen der im §. 24 
erwähnten Anlagen allgemeine Vorschriften zu erlassen, über die örtlichen Verhält- 
nisse, unter denen sie unbedingt unzulässig, und über die Bedingungen, an welche 
die Ausführung der Anlage und der Betrieb im Allgemeinen zu knüpfen sind, da- 
bei auch besondere Organe für die Prüfung und Beaufsichtigung solcher Anlagen 
zu bezeichnen. Auch ist es zulässig, durch Ortsstatutarische Bestimmungen gewisse 
Ortstheile zu bezeichnen, in denen alle oder einzelne der §. 24 erwähnten Anlagen 
gar nicht oder nur unter geeigneten Beschränkungen errichtet werden dürfen. 
Die bereits bestehenden Vorschriften dieser Art bleiben in Kraft. 
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