Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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entscheiden  die  mit  den  Nachbarstaaten  bestehenden  oder  abzuschließenden  Verträge;
in  deren  Ermangelung  tritt  das  Ermessen  des  Staats-Ministeriums  ein.

Das  Einbringen  und  Abliefern  im  Auslande  gefertigter  Gewerbsarbeiten,  sowie
  der  Handel  über  die  Landesgrenze  unterliegt  nur  den  durch  die  Zoll=  und  Abgaben-Verhältnisse
  und  durch  die  Sicherheitspolizeilichen  Vorschriften  bedingten  Beschränkungen.


Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  soll  an  den  in  den  §.S.  13  und  14  in
Betreff  des  Hausir-Handels  gegebenen  Vorschriften  nichts  geändert  werden.

§.  21.
Gewerbebetrieb  Minderjähriger.

Ein  Gewerbe  darf  nach  dem  Tode  des  Gewerbetreibenden  für  Rechnung  minderjähriger
  oder  zum  selbstständigen  Gewerbebetriebe  noch  nicht  berechtigter  Erben
fortbetrieben  werden.

Dasselbe  gilt  während  der  Dauer  einer  Kuratel,  sowie  einer  Nachlaß-Regulirung.


§.  22.
Geschäftsführer.

Zu  Leitung  des  Geschäftsbetriebes  in  den  §.  21  erwähnten  Fällen,  sowie  für
Rechnung  juristischer  Personen  ist  ein  Geschäftsführer  zu  bestellen,  welcher,  dafern
nicht  eine  Real-Konzession  ertheilt  worden  ist,  in  den  §.8.  8  bis  17  behandelten
Fällen  der  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  bedarf  und  in  den  Fällen  des
g.  18  für  seine  Person  die  Befähigung  nachzuweisen  hat.

Der  Geschäftsführer  haftet  persönlich  für  Beobachtung  der  gesetzlichen  Bestimmungen;
  die  in  diesem  Gesetze  angedrohten  Strafen  werden  gegen  ihn  verfügt.  Für
Geldstrafen  haftet  der  Gewerbsinhaber  subsidiarisch.

.  §.23.
Gewerbebetrieb  durch  Beamte  2c.

Inwiefern  Geistliche,  Schullehrer,  Civil-Beamte  des  Staates  und  der  Gemeinden
  und  Militär-Personen  zu  dem  Gewerbebetriebe  für  sich  und  ihre  Angehörigen
  der  besonderen  Genehmigung  ihrer  Dienstbehörde,  Ehefrauen  der  Zustimmung
  ihrer  Ehemänner  bedürfen,  ist  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen,  beziüglich
nach  den  bestehenden  Dienstvorschriften,  zu  beurtheilen.

§.  24.
Gefährliche  und  belästigende  Anlagen.

Gewerbsanlagen,  welche  wegen  ihrer  besonderen  Feuergefährlichkeit,  oder  wegen
  der  dabei  vorhandenen  Möglichkeit  von  Explosionen,  oder  durch  Entwickelung