Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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8. 26. 
Verfahren bei der Genehmigung. 
Vor Ausführung einer der im §. 24 bezeichneten Anlagen ist die Genehmi- 
gung bei dem Bezirks-Direktor unter Einreichung der nöthigen Situations-Pläne, 
Bauzeichnungen und Erläuterungen nachzusuchen. 
§. 27. 
Fortsetzung. 
Die Behörde (§. 26) hat ohne Zeitverlust unter Zuziehung Sachverständiger 
zu prüfen, ob die Anlage an dem angegebenen Orte und in der gegebenen Weise 
den etwa vorhandenen desonderen Vorschriften (§. 25) widerspreche, oder sonst mit 
Gefahren für Gesundheit oder Leben, oder anderen aus Sicherheits= und Wohlfahrts- 
polizeilichen Gründen nicht zu duldenden Nachtheilen für die Umgebung oder die 
zu beschäftigenden Arbeiter verbunden ist. Ist dieses mit Bestimmtheit zu bejahen, 
so ist die Genehmigung unter Angabe der Gründe zu versagen. Gegen diese Ver- 
sagung steht dem Ansuchenden Rekurs zu. 
§. 28. 
Fortsetzung. 
Ist aus der Prüfung nach §. 27 die Unzulässigkeit der Anlage nicht sofort 
erkennbar, so hat die Behörde in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorge- 
schriebenen Blatte die Absicht des Gesuchsstellers bekannt zu machen und Jeder- 
mann aufzufordern, innerhalb einer für alle nicht auf Privat-Rechtstiteln beruhenden 
Einsprüche präklusiven Frist von vier Wochen etwaige Einwendungen anzubringen. 
§. 29. 
Fortsetzung. 
Die mit Ablauf der S. 28 gesetzten Frist zu fassende Entschließung der Be- 
hörde ist dem Unternehmer und dem Widersprechenden bekanut zu machen. Beiden 
Theilen steht binnen zehentägiger ausschließlicher Frist hiergegen Rekurs an das 
Staats-Ministerium zu. 
§. 30. 
Kosten. 
Die baaren Auslagen, welche durch die Bekanntmachung und das weitere Ver- 
fahren entstehen, fallen dem Unternehmer, diejenigen Kosten aber, welche durch un- 
begründete Einwendungen erwachsen, dem Widersprechenden zur Last. Die Ent- 
schließung ist zugleich auf den Kostenpunkt zu erstrecken.
	        
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