Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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rungen wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes am 23. März 
bezüglich am 9. und 15. April 1850 und wegen Erneuerung bezüglich Abänderung 
dieses Vertrages am 19. November bezüglich am 12. und 22. Dezember 1859 
vereinbart worden sind, ein Vertrag abgeschlossen worden ist, welcher folgender- 
maßen lautet: 
Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium in Weimar, den 
Fürstlich Schwarzburgschen Ministerien in Rudolstadt und Sondershausen und 
dem Fürstlich Reuß-Plauischen jüngerer Linie Ministerium in Gera ist unter Vor- 
behalt höchster Ratificationen wegen Anschlusses des Fürstenthumes Reuß jüngerer 
Linie an das gemeinschaftliche Appellations-Gericht zu Eisenach nachstehender Vertrag 
abgeschlossen worden: 
Artikel 1. 
Die Staatsregierung des Fürstenthumes Reuß jüngerer Linie tritt vom 
1. Juli 1863 an den Verträgen bei, welche zwischen den Staatsregierungen des 
Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Ru- 
dolstadt und des Fürstenthumes Schwarzburg-Sondershausen wegen Errichtung 
eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes am 23. März bezüglich am 9. und 
15. April 1850 und wegen Erneuerung und bezüglich Abänderung dieses Vertra- 
ges am 19. November bezüglich am 12. und 22. Dezember 1859 abgeschlossen 
worden sind. 
Diese beiden Verträge behalten ihre Gültigkeit, insoweit nicht in den nach- 
stehenden Artikeln etwas Anderes bestimmt ist. 
Artikel 2. 
Zu Artikel 2 des Vertrages vom Jahre 1850. 
Sollte durch den Anschluß des Fürstenthumes Reuß jüngerer Linie an das 
Appellations-Gericht in Eisenach eine Erweiterung der für das Geschäfts-Local des 
letzteren bestimmten Räume oder eine Anschaffung weiterer Mobiliar= Inventarien- 
Stücke alsbald erforderlich werden, so bestreitet die Großherzoglich Sächsische Staats- 
regierung den aus einer solchen ersten Erweiterung der Geschäftsräume und aus 
einer solchen ersten Vermehrung des Inventars erwachsenden Aufwand ausschließlich 
aus eigenen Mitteln und wird hierfür sowenig, als für die fernere Mitbenutzung 
dieser Räume und Inventarien-Stücke den übrigen contrahirenden Staatsregierun- 
gen ein Beitrag angesonnen. 
Die in Zukunft für das gemeinschaftliche Appellations-Gericht etwa nöthig 
werdenden baulichen Veränderungen, die Anschaffung weiter erforderlicher Inventa-
	        
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