Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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der dritten Erledigung einer Sekretär-Stelle Reuß jüngerer Linie, 
Sachsen-Weimar, 
„ vierten „ „ „ 
„ fünften „ » » Schwarzburg-Sondershausen, 
75° sechsten 77 77 * Sachsen Weimar, 
„ siebenten „ » Schwarzburg-Rudolstadt, 
u. s. f. die erledigte Stelle zu besetzen hat. 
Der neuernannte Sekretär tritt stets in die unterste (dritte) Stelle ein und 
diejenigen Sekretäre, welche unter der erledigten Stelle ihren Platz hatten, rücken 
sonach je um einen Platz auf. 
Dem Appellations-Gerichte steht hinsichtlich der erledigten Sekretär -Stellen ein 
Vorschlagsrecht zu. Der betreffende Vorschlag ist immer auf einen Angehörigen 
desjenigen Staates zu richten, dessen Regierung nach ver vereinbarten Reihenfolge 
die erledigte Stelle zu besetzen hat. 
Artikel 7. 
Zu Artikel 2 des Bertrages vom Jahre 1859. 
Die acht Räthe des Appellations-Gerichtes erhalten in Zukunft folgende Gehalte: 
der erste Rath 1400 Thaler 
zweite „ 1400 „ 
dritte „ 1300 „ 
„ vierte „ 1300 „ 
„ fünfte „ 1200 „ 
7, sechste 7, 1200 7“ 
siebente „ 1100 „ 
„ achte „ 1000 „ 
Die Besoldung des Ober-Staatsanwaltes wird auf 1400 Thaler, die des 
Gehülfen des Ober-Staatsanwaltes auf 1000 Thaler bestimmt. 
Im Uebrigen bleibt der Besoldungs-Etat, wie er in dem Artikel 2 des Ver- 
trages vom 19. November, bezüglich vom 12. und 22. Dezember 1859 festgestellt 
ist, unverändert. 
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Artikel 8. 
Zu Artilel 11 des Bertrages vom Jahre 1860. 
Der Präsident des Appellations-Gerichtes hat in Zukunft bei seinen Vorschlägen 
zur Wiederbesetzung der erledigten Stellen stets zu berücksichtigen, daß von den im 
Artikel 11 des Vertrages vom 23. März bezüglich 9. und 15. April 1850 be-
	        
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