93
zeichneten Beamten mindestens drei dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach
und mindestens je einer dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt, dem Fürsten-
thume Schwarzburg-Sondershausen und dem Fürstenthume Reuß jüngerer Linie
angehören.
Artikel 9.
Zu Artikel 12 des Vertrages vom Jahre 1850.
In Zukunft erfolgt der Vorschlag für die Besetzung der Stelle des Ober-
Staatsanwaltes und seines Gehülfen in nachstehender Reihenfolge:
a) hinsichtlich des Ober-Staatsanwaltes:
für die erste Erledigung von Schwarzburg-Rudolstadt,
„ „ zweite „ „ Sachsen-Weimar,
„ „ dritte » „ Reuß jüngerer Linie,
„ „ vierte „ „ Sachsen-Weimar,
„ „ fünfte „ „ Schwarzburg-Sondershausen,
„ „ sechste „ 7 Sachsen - Weimar,
„ „ siebente „ „ Schwarzburg-Rudolstadt
u. s. f.
b) hinsichtlich des Gehülfen des Ober-Staatsanwaltes:
für die erste Erledigung von Reuß jüngerer Linie,
„ „ zzweite „ „ Sachsen-Weimar,
„ „ dritte „ „ Schwarzburg · Sondershausen,
„ „ vierte „ „Sachsen-Weimar,
„ „ fünfte » „ Schwarzburg-Rudolstadt,
„ „ sechste „ „ Sachsen-Weimar,
„ „ siebente „ „ Reuß jüngerer Linie
u. s. f.
Artikel 10.
Zu den Artikeln 13 und 14 des Vertrages vom Jahre 1850.
Die Beitragspflicht der contrahirenden Staaten zu der Sustentations= und
Verwaltungs-Kasse des gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes wird in der Weise
festgestellt, daß
Sachsen-Weimar 55,3 Prozent
Reuß jüngerer Linie- 17,, „
Schwarzburg-Rudolstadt 14,, „
Schwarzburg-Sondershausen 13, „