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Artikel 1.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung gestaktet, daß, unbeschadet ihrer
Landeshoheit, eine oberirdische Telegraphen-Linie mit beliebiger Anzahl von Lei-
tungsdrähten von Rudolstadt aus über Naschhausen und Hummelshain längs der
Chaussee nach Neustadt a.O. zum Anschluß an die daselbst befindliche
Königlich Preußische Telegraphen = Station durch das Großherzoglich Sächsische Ge-
biet von der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung für ihre Rechnung in Aus-
führung gebracht und zur Staats= und Privat-Korrespondenz benutzt werde. Sie
sichert dem Unternehmen den in den Landesgesetzen begründeten Schutz zu, behält
sich aber einjährige Kündigung sowie jeder Zeit die Wiedereinziehung der Königlich
Preußischen Telegraphen = Station zu Neustadt a./O. nach Maßgabe des Artikel 6
der zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Königlich Preußischen Re-
gierung algeschlossenen Uebereinkunft vom 26. Mai 1860 vor.
Artikel 2.
Insoweit bei Herstellung der Telegraphen-Linie, d. h. bei Aufstellung der
Telegraphen = Stangen oder bei der sonstigen Befestigung der Leitungsdrähte,
Staatsstraßen oder andere zur Verfügung der Staatsverwaltung stehende Grund-
stücke und Gebäude berührt werden, wird die Großherzoglich Sächsische Regierung
der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung die unentgeltliche Benutzung derselben.
für diesen Zweck einräumen, auch die nöthigen Anordnungen ertheilen, damit die
hierzu erforderlichen Arbeiten unbehindert ausgeführt werden können. Werden hin-
gegen insbesondere bei der Durchführung der Telegraphen-Linie durch Ortschaften,
Kommunal= oder Privat-Grundstücke und Gebäude berührt, so bleibt zwar die
dießfallsige Vereinigung mit den Betheiligten der Fürstlich Schwarzburgischen Tele-
graphen -Verwaltung in der Hauptsache überlassen, die Großherzogliche Regierung
wird jedoch auf Antrag der gedachten Verwaltung ihre Vermittelung dafür ein-
treten lassen, daß in solchen Fällen die Herstellung der Telegraphen-Linie unbe-
anstandet erfolgen könne.
Gleichzeitig erklärt die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung, daß bei
Herstellung und Unterhaltung der Telegraphen-Leitungen die Großherzoglichen
Wegebau-Offizianten verpflichtet seyn sollen, an der Staatsstraße oder auf
Staatsgrundstücken für die Beseitigung derjenigen Baumzweige zu sorgen, welche
nach dem Urtheile der Fürstlich Schwarzburgischen Telegraphen - Verwaltung die
Isolation der Leitungen beeinträchtigen.
Artikel 3.
Sollte später die Großherzoglich Sächsische Regierung Bauwerke aufführen