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II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, nach erfolgter Vortragser-
stattung im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, dem Civil-Ingenieur Joseph
Friedländer von Berlin z. Z. in White Abbey in Irland, auf dießfallsiges
Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf eine dem unterzeichneten Staats-Ministerium
durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Maschine zum Brechen, Schwingen,
Vorbereiten und Verfeinern von Flachs, Hanf, Jute und anderen faserigen Stoffen
auf die Dauer von fünf Jahren, vom heute an gerechnet, für den ganzen Umfang
des Großherzogthumes mit der Wirkung zu ertheilen geruht, daß ohne vorherige
Zustimmung des Patent-Inhabers Niemand die gedachte Erfindung auszuführen
oder anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwendung bereits
bekannter Theile der Erfindung beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der mehrgedachten
Erfindung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht binnen
Jahresfrist nachgewiesen ist, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im
Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-Blatt vom
Jahr 1843 S. 13 bis 16 — in den Zollvereins-Staaten bei Erfindungs-
Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 20. Mai 1863. ·
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
Schambach.
III. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, nach erfolgter Vortrags-
erstattung im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, dem Civil-Ingenieur Wind-
hausen in Duderstadt und dem Kaufmann Ed. Heinson Huch in Braunschweig
auf deren Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf eine kalorische Hochdruck= oder
Feuer-Luft-Maschine in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen
ganzen Zusammensetzung für den ganzen Umfang des Großherzogthumes auf die
Dauer von fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, mit der Wirkung zu
ertheilen gnädigst geruhet, daß ohne Zustimmung der Patent-Inhaber Niemand die
fragliche Erfindung auszuführen oder anzuwenven berechtigt ist, ohne daß jedoch Je-
mand in der Anwendung bereits bekannter Theile derselben beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Ertheilung des Patentes, welches dann als erloschen zu be-
trachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im