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Auf Antrag anderer Landarmenverbände können Kranke gegen Erstattung
der vollen Selbstkosten nach einem vom Provinzialausschuß zu bestimmenden
Satze in die Anstalten ausgenommen werden.
Ferner können in den Anstalten auch landarme fieche Personen unter-
gebracht werden.
Kosten.
§ 25. Soweit es sich um solche Hilfsbedürftige handelt, die im Bezirke
des Landarmenverbandes der Provinz Schlesien ihren Unterstützungswohnsitz
haben, sind dem Landarmenverbande von dem endgültig verpflichteten Orts-
aPrmenverbande die Pflegekosten mit 69 Pfennigen täglich zu erstatten.
Dem endgültig verpflichteten Ortsarmenverbande fallen auch die Kosten
der Einlieferung, Beurlaubung, Entlassung, sowie die Kosten der Uebernahme
eines Hilfsbedürftigen von einem anderen Landarmenverbande zur Last.
Die Kostenerstattung erfolgt durch Vermittelung des Kreises.
Die Kosten für eine von dem Landarmenverbande ausgeführte Versetzung
aus einer Anstalt in eine andere trägt der Landarmenverband.
§ 26. Ortsarmenverbänden, welche den ihnen nach §8§ 8 und 25 ob-
liegenden Verpflichtungen zu genügen unvermögend find, können dieselben ganz
oder im Wege der Beihilfe erlassen werden (§ 36 Ausf.-Ges. vom 8. März 1871).
Die nach § 31 a Abs. 1, Gesetz vom 11. Juli 1891 den Kreisen obliegende
Beihilfepflicht wird durch einen solchen Erlaß nicht berührt.
§ 27. Besteht das Leiden, wegen dessen die Anstaltspflege erforderlich ist,
noch nicht sechs Monate und sind Gründe, welche die Heilbarkeit ausschließen,
nicht vorhanden, so ist der Landarmenverband befugt, auf die Dauer von sechs
Monaten von der im 8 24 normierten Kostenerstattung Abstand zu nehmen.
Sind nach Ablauf dieses Zeitraumes noch Aussichten auf Heilung oder
auf eine die Anstaltspflege entbehrlich machende Besserung vorhanden, so kann
für einen weiteren Zeitraum bis zu sechs Monaten von der Kostenerstattung
Abstand genommen werden.
In Fällen dieser Art können dem Ortsarmenverbande auch die Kosten der
ärztlichen Untersuchung und der Einlieferung des Kranken, soweit dieselben nach
dem Ermessen des Landarmenverbandes nötig waren, erstattet werden.
Wartegelder.
§ 28. Kann einem als begründet befundenen Aufnahmegesuch wegen
Raummangel nicht alsbald stattgegeben werden, so werden dem Ortsarmen-
verbande, welcher die Fürsorge eingeleitet hat, die ihm durch die vorläufige
Unterbringung oder durch die Bewachung des Kranken entstandenen Kosten,
soweit sie angemessen find, höchstens aber bis zum Betrage von 2 Mark täglich,
vom Landarmenverbande vergütet.
Die Vergütung beginnt mit dem zehnten Tage nach dem Eingang des
Aufnahmegesuchs.
§ 29. Diese Ausführungsvorschrift tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft:
das Reglement vom 20. Mai 1893 wird von demselben Tage ab aufgehoben.
Breslau, den 8. März 1895.
Der Provinziallandtag der Provinz Schlesien.
Vorstehende Ausführungsvorschrift wird hiermit auf Grund des §s 120 der
Provinzialordnung für die Provinzen Ost= und Westpreußen, Brandenburg,