111
Jedoch steht dem Verwaltungs-Ausschuß zu, außer dieser regelmäßig statt-
findenden Zusammenkunft der Aktionäre in dringenden Fällen eine außerordentliche
General-Versammlung anzuberaumen. Eine solche muß insbesondere dann zusam-
men berufen werden, wenn ein schriftlicher Antrag von Aktionären, welche im Besitze
von mindestens einem Viertheile der gesammten Aktien sind, darauf gerichtet ist.
§. 25.
Die General-Versammlung ist beschlußfähig, wenn sämmtliche Mitglieder des
Aktien-Vereins ordnungsmäßig zusammenberufen und die Inhaber von mindestens
3 der Aktien erschienen sind. Bezüglich der Nichterschienenen wird angenommen,
daß sie sich den gefaßten Beschlüssen unterwerfen.
§. 26.
Bezüglich der Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit maßgebend. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag für abgelehnt.
8. 27.
Die Abtionäre haben für jede einzelne Aktie eine Stimme. Sie können sich
bei den General-Versammlungen durch ein anderes Mitglied des Vereins, welches
sich jedoch hierzu durch eine schriftliche dem Vorsitzenden vorzuzeigende Vollmacht zu
legitimiren hat, vertreten lassen.
§. 28.
Die General-Versammlung hat
a) den Verwaltungs-Ausschuß zu wählen. Die Wahl erfolgt in geheimer
Abstimmung mittelst Stimmzettels nach relativer Stimmenmehrheit,
b) über die Entlassung einzelner Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses,
) Entlastung des Verwaltungs-Ausschusses,
d) Vermehrung des Vereins-Kapitals,
e) Abänderung oder Ausdehnung der Statuten,
f) Auflösung des Aktien-Brauvereins,
8) Anträge, welche von dem Verwaltungs-Ausschuß oder einzelnen Mitglie-
dern des Vereins an die General-Versammlung gebracht werden,
zu beschließen. Die letzteren sind 14 Tage vor der General-Versammlung bei
dem Verwaltungs-Ausschusse schriftlich einzureichen.
§. 29.
Insbesondere ist in der alljährlich abzuhaltenden ordentlichen General-Ver-
sammlung