Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

111 
Jedoch steht dem Verwaltungs-Ausschuß zu, außer dieser regelmäßig statt- 
findenden Zusammenkunft der Aktionäre in dringenden Fällen eine außerordentliche 
General-Versammlung anzuberaumen. Eine solche muß insbesondere dann zusam- 
men berufen werden, wenn ein schriftlicher Antrag von Aktionären, welche im Besitze 
von mindestens einem Viertheile der gesammten Aktien sind, darauf gerichtet ist. 
§. 25. 
Die General-Versammlung ist beschlußfähig, wenn sämmtliche Mitglieder des 
Aktien-Vereins ordnungsmäßig zusammenberufen und die Inhaber von mindestens 
3 der Aktien erschienen sind. Bezüglich der Nichterschienenen wird angenommen, 
daß sie sich den gefaßten Beschlüssen unterwerfen. 
§. 26. 
Bezüglich der Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit maßgebend. Bei 
Stimmengleichheit gilt der Antrag für abgelehnt. 
8. 27. 
Die Abtionäre haben für jede einzelne Aktie eine Stimme. Sie können sich 
bei den General-Versammlungen durch ein anderes Mitglied des Vereins, welches 
sich jedoch hierzu durch eine schriftliche dem Vorsitzenden vorzuzeigende Vollmacht zu 
legitimiren hat, vertreten lassen. 
§. 28. 
Die General-Versammlung hat 
a) den Verwaltungs-Ausschuß zu wählen. Die Wahl erfolgt in geheimer 
Abstimmung mittelst Stimmzettels nach relativer Stimmenmehrheit, 
b) über die Entlassung einzelner Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses, 
) Entlastung des Verwaltungs-Ausschusses, 
d) Vermehrung des Vereins-Kapitals, 
e) Abänderung oder Ausdehnung der Statuten, 
f) Auflösung des Aktien-Brauvereins, 
8) Anträge, welche von dem Verwaltungs-Ausschuß oder einzelnen Mitglie- 
dern des Vereins an die General-Versammlung gebracht werden, 
zu beschließen. Die letzteren sind 14 Tage vor der General-Versammlung bei 
dem Verwaltungs-Ausschusse schriftlich einzureichen. 
§. 29. 
Insbesondere ist in der alljährlich abzuhaltenden ordentlichen General-Ver- 
sammlung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.