Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

Wegen Aufnahme der hiernach erforderlichen Erklärungen und Aus- 
stellung der Bescheinigungen werden die Polizei= beziehungsweise Zoll= und 
Steuer-Behörden mit Weisung versehen. 
Die Zoll-Deklarationen müssen alle für die Zollerhebung erforderliche 
Angaben enthalten. Sie müssen daher sowohl die Beschaffenheit, die 
Gattung, die Qualität, die Herkunft und die Bestimmung der Waaren, 
als auch, je nach dem zur Anwendung kommenden Verzollungs-Maaß= 
stabe, das Gewicht, die Stückzahl, das Maas oder den Werth derselben 
angeben. Ist der Deklarant ausnahmsweise nicht in der Lage, die zoll- 
pflichtige Menge anzugeben, so kann ihm die Zollverwaltung gestatten, 
Gewicht, Maas oder Stückzahl in einer von ihr bezeichneten Räumlichkeit 
auf seine Kosten selbst festzustellen. 
Bei der Verzollung der nach dem Werthe belegten Waaren wird der 
Zollerhebung der Werth am Orte des Ursprungs oder der Fabrikation 
mit Hinzurechnung der zur Einbringung nach Belgien bis zu dem Orte 
der Eingangsabfertigung erforderlichen Transport-, Versicherungs= und 
Kommissions-Kosten zu Grunde gelegt. Dieser Zollwerth muß in der De- 
klaration angegeben und es muß derselben eine von dem Fabrikanten oder 
Verkäufer herrührende Faktur beigefügt werden;, welche den wirklichen Preis 
enthält. Befindet sich am Orte der Versendung ein Belgischer Konsul 
oder Konsular-Agent, so ist demselben diese Faktur zur Visirung vor- 
zulegen. 
Wenn die Königlich Belgische Zollbehörde den deklarirten Werth für unzu- 
länglich erachtet, so ist sie berechtigt, die Waaren zu behalten gegen Zahlung des 
deklarirten Preises mit einem Zuschlage von Fünf von Hundert an denjenigen, 
welcher dieselben eingeführt hat, oder die Abschätzung durch Sachverständige zu 
verlangen. Diese Befugniß steht auch, dem Einbringer zu, wenn die Zollbehörde 
das Verkaufsrecht ausüben will. Das alsdann zu beobachtende Verfahren ist speziell 
vorgeschrieben. Ist der von den Sachverständigen ermittelte Werth um Zehn vom 
Hundert höher, als der deklarirte, so tritt zur Strafe eine Erhöhung des Eingangs- 
zolles um die Hälfte des Betrages ein. 
Es wird dieses andurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht. 
Weimar am 31. Juli 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
Drutk der Hof= Buchdruckerei in Weimar. 
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