Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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ahnden. Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres 
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Berrichtung polizeilicher Funk- 
tionen entfernt werden. 
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Per- 
sonal-Akten anzulegen und fortzuführen. 
S. 7. 
Sämmtliche Großherzogliche und Gemeindepolizei-Beamten sind verpflichtet, 
auf Erfordern der Bahnpolizei-Beamten die letzteren in der Hanrhabung der Bahn- 
Polizei zu unterstützen. 
Ebenso sind die Bahnpolizei-Beamten verbunden, den Großherzoglichen und 
den Gemeindepolizei -Beamten innerhalb des im §. 5 bezeichneten Gebiets bei der 
Ausübung ihres Dienstes Hülfe zu leisten, soweit dieses der Umfang ihrer Amtswirk- 
samkeit und die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen. Wird 
die Verhaftung, Vorführung oder vorläufige Verwahrung eines Bahnpolizei= oder 
Betriebs-Beamten nothwendig, so ist Behufs der Anordnung der nöthigen Stellver- 
tretung einem Vorgesetzten des Beamten möglichst zeitig und, soweit die Umstände 
es gestatten, im Voraus Nachricht zu geben. 
II. Bestimmungen für das Publikum. 
§. 8. 
Die Eisenbahnreisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, 
welche von der Eisenbahnverwaltung Behufs Aufrechterhaltung der Ordnung bei 
der Beförderung der Personen und Sachen getroffen werden und haben den dienst- 
lichen Aufforderungen der mit Uniform resp. Dienstabzeichen versehenen, oder eine 
besondere Legitimation führenden Bahnpolizei-Beamten (§. 4) unweigerlich Folge 
zu leisten. 
§. 9. 
Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, 
Brücken und sonstigen Anlagen dürfen vom Publikum nicht betreten werden. 
Das Ueberschreiten der Bahn ist nur an den, zu Ueberfahrten oder Ueber- 
gängen bestimmten Stellen gestattet, so lange die letzteren nicht durch Barrieren 
oder Einfriedigungen verschlossen sind, und ist dabei jeder unnöthige Verzug zu ver- 
meiden. Das eigenmächtige Eröffnen oder Ueberschreiten der Barrieren und son- 
stigen Einfriedigungen ist untersagt. 
  
S. 10. 
Mit Ausnahme der Chefs der Militär= und Polizei-Behörden, die am Orte 
des Bahnhofs ihren Sitz haben, und der in Ausübung ihres Dienstes erscheinen- 
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