Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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8. 16. 
Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere Trans- 
port-Gegenstände, oder die Transportmittel selbst beschädigt werden könnten, in den 
Personen= oder Gepäck-Wagen mitzuführen, oder in den Güterwagen ohne Anzeige 
zu versenden. Rücksichtlich der Versendung von Chemilalien findet die unter A 
beigefügte besondere Verordnung mit den etwa später zu erlassenden, dieselbe er- 
gänzenden Bestimmungen Anwendung. 
§. 16. 
Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden. 
Die Schaffner sind befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden geführten 
Schießgewehre zu untersuchen. · 
§.17. 
In den Coupés, in welchen nach äußerer Bezeichnung Tabak nicht geraucht 
werden darf, ist Solches unter allen Umständen verboten. 
8. 18. 
Hunde und andere Thiere dürfen Reisende in den Personenwagen nicht mit 
sich führen, ebensowenig solche Gepäckstücke, durch welche die Mitreisenden belästigt 
werden. 
8. 19. 
Trunkene Personen dürfen zum Mitfahren nicht zugelassen werden. Sind 
solche unbemerkt in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen. Ein 
Gleiches findet Statt, wenn sie in den Versammlungssälen oder auf den Bahn- 
höfen betroffen werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf Ersatz 
des etwa gezahlten Fahrgeldes. 
8. 20. 
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der 
Bahnpolizei-Beamten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird gleichfalls zu- 
rückgewiesen und ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der 
Mit= und Weiterreise ausgeschlossen. 
Straffällig ist, wer, nachdem das Abfahrtssignal gegeben ist und die Eisen- 
bahnfahrzeuge in Bewegung gesetzt sind, in diese Fahrzeuge einsteigt oder einzu- 
steigen versucht, oder dabei Hülfe leistet; desgleichen wer, während der Zug sich in 
Bewegung befindet, eigenmächtig den Wagen öffnet oder auszusteigen versucht. 
§. 21. 
Personen, welche sichtlich krank sind, oder solche, welche durch ihre Nachbar- 
schaft den Mitreisenden augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur
	        
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