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werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, ausgenommen die in der Reparatur befind-
lichen Strecken, mit der durch dieses Reglement (§. 51) festg estellten größten zu-
lässigen Geschwindigkeit befahren werden kann.
Diejenigen Strecken, welche nicht mit der größten zulässigen Geschwindigkeit
befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus von Wei-
tem sichtbare Signale zu bezeichnen.
§. 26.
Wesentliche Veränderungen in den bestehenden Konstruktion 8-Verhältnissen der
Bahn dürfen ohne vorherige Genehmigung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums
nicht vorgenommen werden.
g. 27.
Die zur Befahrung dienenden Bahnstrecken müssen fortwährend in einer sol-
chen Breite freigehalten werden, daß Gegenstände, deren Oberflächen nicht mehr als
einen Fuß Preußischen Maßes über den Schienen erhöht sind, mindestens 5 Fuß 3
Zoll Preußisch, alle höhere Gegenstände mindestens 6½ Fuß Preußisch von der
Mittellinie des nächsten Geleises Abstand haben.
g. 28.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß der richtige Stand der beweglichen
Brücken und der Weichen, welche nicht zu den Bahnhöfen gehören, in einer Ent-
fernung von 1000 Fuß Preußisch zu erkennen ist. Solche Weichen müssen, so
lange sie nicht bewacht sind, verschlossen gehalten werden. Bei beweglichen Brücken
muß dieses Signal durch deu Mechanismus zum Schließen der Brücke selbstthätig
gegeben werden.
§. 29.
In Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebebühnen
mit versenkten Geleisen unzulässig.
8. 30.
Einfriedigungen der Bahn müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche
Bahnbewachung nicht ausreicht, um Menschen und Vieh vom Betreten der Bahn
abzuhalten.
Die Wegeübergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit leicht sichtbaren
Barrieren in mindestens 12 Fuß Entfernung von der Mitte des nächsten Geleises
zu versehen und an den Zug-Barrieren genügend große Glocken anzubringen, die zum
Ertönen gebracht werden, wenn die Barrieren geschlossen werden sollen.
Auch jede Zug-Barriere muß mit der Hand geöffnet und geschlossen werden
können.