Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

131 
werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, ausgenommen die in der Reparatur befind- 
lichen Strecken, mit der durch dieses Reglement (§. 51) festg estellten größten zu- 
lässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. 
Diejenigen Strecken, welche nicht mit der größten zulässigen Geschwindigkeit 
befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus von Wei- 
tem sichtbare Signale zu bezeichnen. 
§. 26. 
Wesentliche Veränderungen in den bestehenden Konstruktion 8-Verhältnissen der 
Bahn dürfen ohne vorherige Genehmigung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums 
nicht vorgenommen werden. 
g. 27. 
Die zur Befahrung dienenden Bahnstrecken müssen fortwährend in einer sol- 
chen Breite freigehalten werden, daß Gegenstände, deren Oberflächen nicht mehr als 
einen Fuß Preußischen Maßes über den Schienen erhöht sind, mindestens 5 Fuß 3 
Zoll Preußisch, alle höhere Gegenstände mindestens 6½ Fuß Preußisch von der 
Mittellinie des nächsten Geleises Abstand haben. 
g. 28. 
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß der richtige Stand der beweglichen 
Brücken und der Weichen, welche nicht zu den Bahnhöfen gehören, in einer Ent- 
fernung von 1000 Fuß Preußisch zu erkennen ist. Solche Weichen müssen, so 
lange sie nicht bewacht sind, verschlossen gehalten werden. Bei beweglichen Brücken 
muß dieses Signal durch deu Mechanismus zum Schließen der Brücke selbstthätig 
gegeben werden. 
§. 29. 
In Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebebühnen 
mit versenkten Geleisen unzulässig. 
8. 30. 
Einfriedigungen der Bahn müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche 
Bahnbewachung nicht ausreicht, um Menschen und Vieh vom Betreten der Bahn 
abzuhalten. 
Die Wegeübergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit leicht sichtbaren 
Barrieren in mindestens 12 Fuß Entfernung von der Mitte des nächsten Geleises 
zu versehen und an den Zug-Barrieren genügend große Glocken anzubringen, die zum 
Ertönen gebracht werden, wenn die Barrieren geschlossen werden sollen. 
Auch jede Zug-Barriere muß mit der Hand geöffnet und geschlossen werden 
können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.