Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Ferner sind bei dem Einmünden von Geleisen ineinander Markir-Pfähle auf- 
zustellen, welche die Grenzen anzeigen, bis zu welchen in jedem Bahngeleise Fahr- 
zeuge aufgestellt werden können, ohne den Durchgang auf den andern zu hindern. 
Auch muß die Bahn mit entsprechenden optischen Signalgebungs-Zeichen und 
elektromagnetischen Telegraphen versehen seyn. 
IV. Die Einrichtung und der Zustand der Betriebsmittel. 
§. 33. 
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande erhalten 
werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit ohne Gefahr 
Statt finden können. Veränderungen in den, hinsichtlich der Sicherheit des Betriebes 
und des Ueberganges auf andere Bahnen wesentlichen Konstruktions-Verhältnissen 
der Fahrzeuge dürfen ohne vorherige Genehmigung des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums nicht vorgenommen werden. Fahrzeuge fremder Bahnen dürfen auf 
die dießseitigen Eisenbahnen nur zugelassen werden, wenn sie den für die Letzteren 
hier vorgeschriebenen Bestimmungen über Einrichtung und Zustand entsprechen. 
S. 34. 
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie der im Kö- 
niglich Preußischen Regulative über die Anlage und den Gebrauch der Dampf- 
Maschinen und Dampfkessel vom 31. August 1861 vorgeschriebenen technisch-polizei- 
lichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden worden sind. Die bei der 
Revision als zulässig erkannte Dampfspannung ist am Stande des Lokomotiv- 
Führers sichtlich auf der Maschine zu bezeichnen, auch der Name des Fabrikanten 
nebst der Nummer der Lokomotive an geeigneter Stelle anzubringen. In den 
Lokomotiv-Schuppen der Haupt-Stationen und den größeren Werkstätten sind 
offene, hinreichend hohe Quecksilber-Manometer so anzubringen, daß der Dampfraum 
jeder geheizten Lokomotive durch ein kurzes Ansatzrohr damit verbunden werden kann. 
Auch muß jede Lokomotive selbst mit einem guten, den Dampfdruck richtig anzei- 
genden Manometer versehen seyn. 
§. 35. 
Es ist ein Verzeichniß über den, von jeder Maschine zurückgelegten Weg zu 
führen, nach welchem periodische Prüfungen dieser Maschinen erfolgen. Bei ganz 
neuen Maschinen oder solchen, die wenigstens neue Kessel haben, darf der zurück- 
gelegte Weg bis zur Probe 10000 Meilen, bei den übrigen Maschinen höchstens 
8000 Meilen betragen. Sobald diese Länge durchlaufen, mindestens aber in einem 
Zeitraume von drei Jahren, sowie nach jeder größeren Kessel = Reparatur, ist der 
Dampfkessel bloß zu legen und in entsprechender Weise auf das Ein= und Einhalb- 
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