Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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fache, bei den nach dem Regulative vom 31. August 1861 konzessionirten auf das 
Doppelte des gestatteten Dampfdruckes zu probiren. Kessel, welche bei dieser Probe 
ihre Form ändern, dürfen nicht wieder in Gebrauch genommen werden. 
Ueber die Untersuchungen, mit welchen zugleich eine Prüfung aller Maschinen- 
theile zu verbinden ist, werden regelmäßig Verhandlungen ausgenommen, in denen 
die Ergebnisse zu verzeichnen und welche dem Großherzoglichen Eisenbahn-Kommissar 
auf Erfordern vorzulegen sind. 
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, mit einer Dampfpfeife, mit der zur 
Speisung des Kessels und den zu der jederzeitigen Erkennung des Wasserstandes 
zweckdienlichen Vorrichtungen und wenigstens mit zwei Sicherheits = Ventilen ver- 
sehen seyn, von welchen das eine so eingerichtet sepn muß, daß die Belastung des- 
selben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. 
Ebenso müssen sämmtliche Lokomotiven mit den wirksamsten Vorkehrungen 
zur Vorbeugung des Auswurfs von Funken versehen, auch die für diesen Zweck 
erfundenen und bewährten Verbesserungen sofort eingeführt werden. 
8. 36. 
Der mit der Lokomotive verbundene Tender muß mit kräftigen Schrauben- 
bremsen, welche auf beiden Seiten des Tenders unmittelbar, zum Mindesten auf 
die Vorder= und Hinterräder, wirken, versehen seyn, deren Handhaben dem Stande 
des Heizers so nahe liegen, daß sie von demselben aus leicht angezogen werden 
können. 
8. 37. 
Alle in fahrplanmäßigen Zügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen und 
auf beiden Seiten mit Buffern versehen seyn. Bei Personenwagen, sowie bei 
sechs= und achträdrigen Güterwagen, müssen die Buffer und Zughaken auf beiden 
Seiten elastisch seyn. Bei vierrädrigen Güterwagen muß dieß wenigstens auf einer 
Seite der Fall seyn. Alle Räder, welche in Lokomotiv -Zügen gehen, müssen 
schmiedeeiserne Radreifen haben, welche bei Lokomotiv= und Tender-Rädern nicht 
unter J, bei Wagenrädern nicht unter 38 Zoll Preußisch stark seyn dürfen. Am 
Ende jedes Wagens müssen je zwei Sicherheitsketten angebracht werden. Dieselben 
dürfen nur so lang seyn, daß sie bei dem freien Herabhängen noch zwei Zoll Preußisch 
über der Oberfläche der Schienen bleiben. 
§. 38. 
In jedem Zuge müssen so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen vor- 
handen seyn, daß bei Neigungen der Bahn, die nicht stärker als im Verhältniß 
von 1: 240 sind, in den Personenzügen der fünfte, in den Güterzügen der achte
	        
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