Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Theil sämmtlicher Räderpaare gehemmt werden kann. Bei stärkeren Neigungen 
bis zu 1: 100 muß in Personenzügen der vierte, in Güterzügen der siebente 
Theil sämmtlicher Räderpaare gehemmt werden können. 
Als eine kräftige Bremsvorrichtung ist diejenige zu betrachten, durch welche 
die Räder festgestellt werden können, wenn der beladene Wagen langsam auf der 
Bahn fortgezogen wird. Minderkräftige Bremsen müssen in doppelter Zahl vor- 
handen seyn. Bei stärkeren Neigungen als 1: 300 muß der letzte Wagen in 
jedem Zuge ein Bremswagen seyn. 
§. 39. 
Die Personenwagen sind während der Fahrten im Dunkeln im Innern an- 
gemessen zu erleuchten. Sie müssen von den Passagieren geöffnet werden können, 
jedoch nur von Außen. Jede Thür soll mit einem doppelten Verschlusse versehen 
seyn, worunter ein Vorreiber sich befinden muß. 
S. 40. 
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladene Güterwagen müssen 
mit einer sichern Bedeckung versehen seyn. 
g. 41. 
Auf jeder Güter-Station soll, wenn nicht durch eine andere Einrichtung der 
Zweck eben so sicher erreicht wird, eine Vorrichtung aufgestellt seyn, vermittelst 
welcher die Form der Ladung nach Höhe und Breite dergestalt geregelt wird, daß 
in den verschiedenen Durchfahrten ein Anstoßen derselben nicht Statt finden kann. 
§. 42. 
An jedem Wagen ist die Eisenbahngesellschaft, der er angehört, ferner das 
eigene Gewicht desselben, einschließlich der Achsen und Räder und bei Güterwagen 
auch dasjenige Gewicht, womit er beladen werden darf, sichtbar dauerhaft zu be- 
zeichnen. 
S. 43. 
Die Direktion ist zur reglementsmäßigen Revision der Transport -Wagen, 
wobei die Untertheile auseinander zu nehmen sind, nach Maßgabe des von jedem 
einzelnen Wagen zurückgelegten Weges verpflichtet. Sie muß über diese Revision 
in solcher Art Register führen, daß daraus jederzeit ersichtlich ist, wann die letzte 
Revision Statt gefunden, wie sich der Zustand ergeben hat und welche Reparaturen 
vorgenommen sind. Jeder Wagen muß deshalb mit einer Ordnungsnummer be- 
zeichnet, auch muß an demselben der Tag der letzten Revision bemerkt werden. 
Die Direktion soll die Länge des Weges nach dessen Zurücklegung, oder den 
Zeitraum nach dessen Ablauf jeder Wagen zu revidiren ist, bestimmen. Dieser 
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