Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Bahnstrecken fährt immer derjenige Zug in das Nebengeleis, welcher dieses rechter 
Hand hat, während der andere Zug auf dem Hauptgeleise bleibt. 
Für die Doppelstrecken in den Stationen sind Abweichungen hiervon unter 
Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station zulässig. 
S. 47. 
Das Schieben der Züge durch Lokomotiven, wenn keine arbeitende Maschine 
sich an der Spitze des Zuges befindet, ist verboten. 
Nur in Nothfällen, wenn die zugführende Maschine dienstunfähig geworden 
ist und die Hülfsmaschine nicht vor den Zug gelangen kann, sowie auf den Bahn- 
höfen, ist ein Fortschieben des Zuges unter der ausdrücklichen Bedingung gestattet, 
daß dabei die Geschwindigkeit von 16 Minuten auf die Meile nicht überschritten 
werden darf. In ähnlicher Art ist auch die gelegentliche Fortschaffung von Arbeits- 
wagen statthaft. Befindet sich aber eine arbeitende Maschine an der Spitze des 
Zuges, so ist das Schieben einer Hülfs-Lokomotive gestattet: 
a) zur Ingangbringung der Züge in den Stationen, 
b) bei Hülfeleistung bis zur nächsten dazu geeigneten Ausweichestelle, wo die 
Maschine an die Spitze des Zuges gestellt werden muß. 
Auch in diesen Fällen darf die Geschwindigkeit von 16 Minuten auf die 
Meile nicht überschritten werden. 
S. 48. 
Die gleichzeitige Anwendung zweier Maschinen vor einem Zuge ist nur als 
Ausnahme gestattet. Wenn eine solche Ausnahme in Folge von Witterungsver- 
hältnissen oder wegen Schwere des Zuges nothwendig wird, so ist die Anordnung 
so zu treffen, daß die Lokomotive mit größeren Triebrädern, oder wenn diese gleich 
sind, die kräftigere Maschine an die Spitze des Zuges gestellt wird und den Zug 
führt, die andere Maschine aber nur in dem erforderlichen Maße Hülfe leistet. 
Von zwei Maschinen geführte Züge dürfen niemals mit dem Maximum der 
Schnellzugsgeschwindigkeit befördert werden (§. 51). 
Der Tender der vorderen und der Vordertheil der folgenden Maschine müssen 
durch eine festangebrachte Kuppelung verbunden seyn. 
§. 49. 
Der Tender darf der Lokomotive in der Regel nicht vorangehen. Ausnahms- 
weise kann dieses nur Statt finden, wenn eine Hülfs-Lokomotive nach einem unterwegs 
liegen gebliebenen Zuge entsendet wird, resp. bei Fahrten mit Güterzugs-Geschwin- 
digkeit, wenn die Reserve= oder Vorspann-Maschine von einer Station zurückkehrt, 
woselbst sich keine Drehscheibe befindet; ferner bei Arbeitszügen, Bahn-Revisionen,
	        
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