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achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen
fest verkuppelt, die Sicherheitsketten eingehangen, die Wagen gleichmäßig belastet
und die nöthigen Fahr-Signale und Laternen angebracht sind.
In den Personen= und in den gemischten Zügen müssen die Zughaken soweit
zusammengezogen seyn, daß die Federpuffer sich berühren.
g. 59.
In jedem Zuge, mit welchem Personen befördert werden, muß wenigstens
ein mäßig belasteter Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen.
Jeder Zug soll diejenigen Geräthschaften mit sich führen, vermittelst welcher während
der Fahrt bei vorkommenden Brüchen und anderen Unfällen die erforderliche Hülfe
geleistet und die Weiterfahrt des Zuges gesichert werden kann.
§. 60.
Extra-Züge dürfen nur gestattet werden, wenn durch dieselben der Gang der
regelmäßigen Züge nicht gestört wird und die Benachrichtigung, daß ein Extra-Zug
kommen werde, durch die ganze betreffende Bahnstrecke allen Wärtern und allen
Stations-Vorständen zugegangen ist.
8. 61.
Arbeitszüge oder einzelne Lokomotiven, außer den in Nothfällen herbeigerufenen,
dürfen nur auf Anordnung des Betriebs-Direktors oder der Betriebs-Inspektoren
innerhalb der ihnen zur Verwaltung überwiesenen Bahnstrecken auf der Bahn be-
fördert werden. Den Führern ist ausdrücklich die Bahnstrecke und der Zeitraum
zu bezeichnen, für welche die Fahrt gestattet ist; auch müssen wenigstens die Vor-
steher der beiden angrenzenden Stationen von der Bewegung solcher Arbeitszüge
oder Lokomotiven Kenntniß erhalten.
Mindestens eine Viertelstunde vor der fahrplanmäßigen Ankunft der regel-
mäßigen oder der angesagten Extra-Züge muß das betreffende Bahngeleis von
Arbeitszügen, einzelnen Lokomotiven und Wagen geräumt seyn.
Alle Arbeitszüge werden gleich den regelmäßigen Zügen signalisirt. Auch
müssen außer den Bewegungen, welche die Lokomotiven auf und dicht bei den
Bahnhöfen zum Einnehmen von Wasser und zur Vermehrung der Dämpfe machen,
alle Bewegungen von Lokomotiven auf der Bahn gehörig signalisirt werden.
Wegekreuzungen dürfen von den Führern solcher Maschinen nur langsam und
mit der Bremse in der Hand durchfahren werden, wenn die Barrieren nicht ge-
schlossen sind.
Nächtliche Arbeitszüge sind ebenso zu beleuchten, wie die übrigen regelmäßigen
Züge.
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