Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Das Befahren der Bahn mit Draisinen ist nur unter Begleitung eines ver- 
antwortlichen Beamten und nach vorheriger Benachrichtigung der betreffenden Bahn- 
hofsvorstände statthaft. 
§. 62. 
Schneepflüge oder Wagen zur Brechung des Glatteises dürfen nicht vor die 
Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, 
werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge mit besonderer Maschine vor- 
ausgeschickt. 
8. 63. 
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten, (des Betriebs-Direktors 
oder seines Stellvertreters) darf außer dem Lokomotiv-Führer und Heizer, dem 
Bahnmeister und der Teuderwache Niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
8. 64. 
Bei Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder auf den Bahn- 
höfen in Ruhe stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt 
und die Tenderbremse angezogen seyn. Dabei muß die Lokomotive siets unter spe- 
cieller Aufsicht stehen. 
S. 65. 
Jede im Dunkeln sich bewegende Lokomotive muß an ihrem Vordertheil mit 
2 weitleuchtenden Laternen und jeder im Dunkeln fahrende Personenzug mindestens 
mit vier außerhalb der Wagen angebrachten brennenden Laternen versehen seyn. 
Am Schlusse jedes im Dunkeln fahrenden Zuges ist ein helles nach hinten, sowie 
ein dem Lokomotiv-Führer und dem Zugpersonale sichtbares nach vorn leuchtendes 
Laternen-Signal anzubringen. 
Geht ausnahmsweise der Tender dem Zuge voran, so ist statt der Lokomo- 
tive der Tender mit zwei brennenden Laternen zu versehen. 
S. 66. 
Die Bahnwärter müssen dem herannahenden Zuge folgende Signale geben 
können: 
1) die Bahn ist fahrbar, 
2) langsam fahren, 
3) stillgehalten. 
S. 67. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten 
geben können.
	        
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