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§. 2.
Die zur Versendung solcher chemischer Präparate, welche vom Transporte
nicht ausgeschlossen sind, dienenden Eisenbahnwagen müssen stets die letzten im Zuge
sepn und dürfen nur mit Güterzügen oder — vorbehältlich der Ausnahmen in den
8.8. 6 und 7 mit kombinirten Zügen befördert werden.
§. 3.
Die gewöhnlichen Transport-Wagen können auch zum Transporte der zulässigen
Chemikalien dienen.
S. 4.
Mineral-Säuren dürfen nur getrennt von anderen Chemikalien verladen werden.
Der Eisenbahnverwaltung wird zur Pflicht gemacht, auf jeder Station die
Wagen, auf denen Mineral-Säuren transportirt werden, revidiren und dieselben so-
gleich bei der Befrachtung äußerlich mit einem Schilde versehen zu lassen, auf
welchen die Verladung von Mineral-Säuren bezeichnet ist, damit die vorgeschriebene
Stellung und Revision der Wagen nicht übersehen wird.
§. 5.
Folgende Gegenstände als:
a) konzentrirte Mineral-Säuren,
b) chlorsaures Kali,
c) Naphtha oder Aether
dürfen nur unter nachstehenden Bedingungen auf der Eisenbahn versendet werden:
Zu a. Die Ballons, in denen konzentrirte Mineral-Säuren (Schwefelsäure,
Salzsäure, Salpetersäure u. s. w.) verschickt werden, müssen wohl verpackt in einem
besondern Gefäße, wozu auch geflochtene Körbe dienen können, eingeschlossen seyn.
Zu b. Das chlorsaure Kali muß sorgfältig in Papier verpackt seyn und es
müssen die Packete in hölzerne Fässer oder Kisten eingeschlossen werden.
Zu c. Naphtha oder Aether darf nur in doppelten Verschlüssen und zwar
dergestalt zur Versendung kommen, daß die gläsernen Flaschen, in denen sich diese
Stoffe befinden, in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl eingefüttert werden.
8. 6.
Die in der Fabrik von Bickford und Komp. in Meißen verfertigten Sicher-
heitszünder dürfen ohne besondere Bedingungen zur Versendung kauf der Eisen-
bahn übernommen werden.