Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Planes (Reg. Bl. vom Jahre 1848 Seite 13 und flg.) zu verwandeln, ist von 
der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung zu dieser Kündigung bezüglich zu 
der nachstehenden Abänderung des Emissions= und Tilgungs-Planes unter'm 6. Sep- 
tember 1862 die erforderliche Genehmigung ertheilt worden. 
Die gegenwärtige Urkunde nebst dem nachstehenden Nachtrage zum Emissions- 
und Tilgungs-Plane soll demnächst durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht werden. 
Weimar am 2. Januar 1863. 
O Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Nachtrag 
zu dem von der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung un- 
ter'm 8. Februar 1848 genehmigten Plane für die Emission von 
20,000 Stück Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn- 
gesellschaft über zusammen vier Millionen Thaler. 
Unter Aufhebung des §. 2 Satz 1 und des §. 3 al. 1 des obigen Emis- 
sions-Planes wird an Stelle derselben Folgendes festgesetzt und genehmigt: 
#. 2, Satz 1. 
Sämmtliche im §. 1 gedachte Prioritäts-Obligationen aller 4 Serien haben 
unter sich gleiche Rechte und werden jährlich mit vier Prozent vom 1. Juli 1863 
ab verzinst. 
#S. 3, Satz 1. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung, 
zu welcher jährlich mindestens ein halbes Prozent des ausgegebenen Prioritäts- 
Obligationen-Betrages sowie die nach dem hier beigefügten abgeänderten von 1863 
ab gültigen Amortisations-Plane ersparten Zinsen von den ausgeloosten Obligationen 
verwendet wird.
	        
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