Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 21. Weimar. 6. Oktober 1863.
Regulativ
wegen
Kreditirung schuldiger Eingangs= und Ausgangs-Abgaben.
Nachstehendes Regulativ wegen Kreditirung schuldiger Eingangs= und Aus-
gangs-Abgaben tritt vom 1. Oktober dieses Jahres ab an die Stelle des Regu-
lativs vom 28. Dezember 1834.
S. 1.
Kaufleuten und Fabrik-Unternehmern, welche kaufmännische Bücher führen,
in gutem Rufe stehen, die Vermuthung hinlänglicher Sicherheit für sich haben und
im Laufe des nächstvorausgegangenen Jahres mindestens Eintausend Thaler an
Eingangs= und Ausgangs-Abgaben entrichtet haben, können an den Orten, wo sich
ein Steueramt befindet, diejenigen Abgabenbeträge, die sich mindestens auf fünf
Thaler in einer Post belaufen, zeitweise kreditirt werden.
Inländische Handelshäuser, welche an anderen Orten bestehen, oder deren
Waarenlager sich anderwärts befinden und die über jene Steuerämter Waaren be-
ziehen und die Kreditirung der Abgaben davon wünschen, müssen sich durch ein
kreditfähiges Handelshaus am Steueramts-Orte vertreten lassen, auf dessen Konto
der Kredit eingetragen wird und an welches sich die Steuerbehörde allein hält.
S. 2.
Solchen Kredit = Suchenden, deren Geschäfte noch nicht ein Jahr lang be-
standen haben, kann für das erste Jahr, auch ohne Berücksichtigung der in der
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