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verflossenen Zeit entrichteten Abgabenbeträge, nach Befinden der Umstände, Kredit
bewilligt werden.
Ausnahmsweise kann der Kredit auch in den Fällen zugestanden werden, wenn
eine hiernach an sich kreditfähige Handlung oder Fabrik in einzelnen Jahren den
bezeichneten Betrag der Zollentrichtung (§. 1) nicht erreicht hat.
8. 3.
Wer es Ein Mal versäumt, die Zahlung der gestundeten Abgaben pünktlich
mit Ablauf der bestimmten Frist zu leisten, hat auf fernere Kredit-Bewilligung
keinen Anspruch. Die Zahlung kreditirter Gefälle ist in kassemäßigen Münzsorten
des Dreißigthaler-Fußes zu leisten.
8. 4.
Der nachgesuchte Kredit kann in der Weise gewährt werden, daß zur Ab-
führung der betreffenden Abgabengefälle eine bis neunmonatliche Frist mit der
Maßgabe gestattet wird, daß diese Frist mit dem Schlusse desjenigen Kalender-
Monates beginnt, für welchen der fällige Steuerbetrag angeschrieben und berechnet
worden ist und am letzten Tage des neunten darauf folgenden Monates abläuft,
auch wenn dieser in das nächste Kalender-Jahr fällt.
Längere Fristen können nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen, je-
doch niemals über zwölf Monate hinaus, von dem unterzeichneten Grohherzoglichen
Staats-Ministerium verwilligt werden.
§. 5.
Spediteure und Kommissonäre, die keine eigenen Waarenlager am Orte be-
sitzen, haben in der Regel nur Aunspruch auf dreimonatlichen Kredit, der jedoch
ebenfalls, innerhalb der im §. 4 bestimmten Grenzen, nach dem Ermessen des
unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministeriums verlängert werden kann.
8. 6.
Jeder Kredit-Suchende, welcher für die verschuldete Steuer volle Sicherheit
bestellt, kann soweit Kredit erhalten, als diese Sicherheit reicht. Wird aber der
Kredit gesucht, ohne die Steuer völlig sicher zu stellen, so ist die Höhe des Kre-
dites nach der vorjährigen Steuerzahlung abzumessen und darf innerhalb des Kre-
dit-Jahres in der Regel nicht mehr als die von dem Kredit-Nehmer im ver-
flossenen Jahre entrichteten Abgaben betragen.