Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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8. 7. 
Ohne Sicherheitsbestellung bis wenigstens zum Betrage von 25 Prozent 
der Kredit-Summe wird in der Regel kein Kredit bewilligt. 
S. 8. 
Wer ohne völlige Sicherstellung der kreditirten Summe Abgaben schuldet, 
muß sich jeder Revision seines Waarenlagers durch das Steueramt und, falls sein 
Zustand diesem zu Besorgnissen Veranlassung giebt, der von dem Steueramte zu 
verfügenden Beschlagnahme von so viel Waaren unterwerfen, als dasselbe zur 
völligen Deckung der kreditirten Steuer für nöthig erachtet. 
Unter Umständen, welche einen Ausfall an den kreditirten Steuern besorgen 
lassen, können dieselben auch vor Ablauf der Kredit-Frist eingefordert werden; so- 
wie die Kredit-Bewilligung jederzeit zurückgenommen werden kann. 
8. 9. 
Die Sicherheit kann bestellt werden: 
a) mit inländischen Staatspapieren, ingleichen mit Königlich Preußischen Staats- 
Schuldscheinen, erstere nach dem Nennwerthe, letztere nach dem gleichzeitigen 
Kurse; 
b) durch sichere Hypotheken auf inländische Grundstücke; 
P) durch Wechsel, die von dem Kredit-Suchenden auf „die Kasse des betreffen- 
den Großherzoglichen Steueramtes“ ausgestellt und von sicheren inländischen 
Handelshäusern acceptirt sind, jedoch in der Weise, daß die Verfallzeit 
solcher Wechsel auf den 31. Dezember des betreffenden Kalender-Jahres 
gestellt wird und daß für das nächstfolgende Kalender-Jahr zeitig vor 
dessen Beginne dergleichen neue Wechsel ausgestellt und gegen Rückgabe des 
älteren eingereicht werden müssen. Unterbleibt dieses bis zum Verfalltage 
des vorjährigen Wechsels, ohne daß die Zahlung der ganzen noch bestehen- 
den Kredit-Schuld erfolgt ist, so hat das Steueramt denselben am Verfall- 
tage oder, wenn dieses ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, am 
nächsten Werktage dem Acceptanten zu präsentiren und, im Mangel Zahlung, 
Protest aufnehmen zu lassen, auch den Aussteller innerhalb zweier Tage 
von der Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen. 
Ob und inwiefern in einzelnen Fällen Sicherheitsbestellung auf noch andere 
Weise anzunehmen, ingleichen ob und inwiefern solchen Handelshäusern, welche im 
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