Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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allgemeinen Rufe der Solidität und Sicherheit stehen, ein Kredit ohne Sicherheits- 
bestellung zu bewilligen sey, bleibt dem Ermessen des unterzeichneten Großherzog= 
lichen Staats-Ministeriums vorbehalten. 
8. 10. 
Jeder Kredit-Suchende muß sein Gesuch bei dem Steueramte unter Angabe 
der Höhe des Kredites, der Kredit-Frist, ingleichen der Art und Weise der zu 
bestellenden Sicherheit, anbringen, gleichzeitig auch die Gegenstände der letztern näher 
bezeichnen. 
Der Steueramts-Rendant prüft die Statthaftigkeit des Antrages und die 
Annehmbarkeit der angebotenen Sicherheit an und für sich sowohl, als nach Maß- 
gabe der Vermögensumstände und des Rufes des Kredit-Suchenden, worüber er 
möglichst genaue Erkundigung einzuziehen hat, und trägt hierauf die Sache, unter 
Beifügung seines Gutachtens, binnen längstens acht Tagen nach geschehenem An- 
bringen, dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium berichtlich vor. 
Letzteres hat nach weiterer Prüfung der Verhältnisse und Gegenstände zu entschei- 
den, ob und inwiefern der gesuchte Kredit zu bewilligen sey. Die Kredit-Be- 
willigung erfolgt regelmäßig immer nur für ein Kalender-Jahr — d. h. für die 
in diesem Jahre anfällig werdenden Abgaben — und muß für jedes spätere Jahr 
erneuert nachgesucht werden. 
S. 11. 
Die zur Sicherheit eingelegten Urkunden werden ebenfalls an das unterzeich- 
nete Großherzogliche Staats-Ministerium eingesendet und in dem betreffenden De- 
positorium desselben niedergelegt. Zur Sicherheit eingelegte Wechsel bleiben jedoch 
in der kassemäßigen Verwahrung des Steueramtes, sind aber von diesem jedes- 
mal unverzüglich dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium zur 
Einsicht vorzulegen und nach erfolgter vollständiger Entrichtung der kreditirten Ge- 
fälle oder nach Einlegung eines neuen Wechsels (§. 9, c) dem Kredit-Nehmer 
gegen Empfangsbescheinigung zurückzugeben. 
§. 12. 
Der Steueramts-Rendant ist verpflichtet, sich von der Lage und den Ver- 
hältnissen der Kredit-Genießenden oder der für dieselben haftenden Wechsel-Ac- 
ceptanten möglichst in fortwährender Kenntniß zu erhalten und, wenn ihm 
Umstände bekannt werden sollten, die gegen die Solidität derselben Bedenken er-
	        
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