Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Dessau-Köthen und Anhalt-Bernburg, der Fürstenthümer Waldeck und Pprmont, 
des Fürstenthumes Lippe und des Landgräflich Hessischen Oberamtes Meisenheim, 
als auch Namens der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll= und Handels-Vereines, 
nämlich der Krone Bayern, der Krone Sachsen, der Krone Hannover zugleich in 
Vertretung des Fürstenthumes Schaumburg-Lippe, und der Krone Württemberg, 
des Großherzogthumes Baden, des Kurfürstenthumes Hessen, des Großherzogthumes 
Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der den Thü- 
ringischen Zoll= und Handels-Verein bildenden Staaten, namentlich des Großherzog- 
thumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und 
Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und 
Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, des Herzog- 
thumes Braunschweig, des Herzogthumes Oldenburg, des Herzogthumes Nassau 
und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Seine Excellenz der Präsident der 
Republik Chili andererseits von dem Wunsche beseelt, die Freundschafts-, Handels- 
und Schifffahrts-Beziehungen zwischen den Staaten des Zollvereines und der Re- 
publik Chili auszudehnen und zu befestigen, haben es für zweckmäßig und an- 
gemessen erachtet, Unterhandlungen zu eröffnen und zu gedachtem Behufe einen Ver- 
trag abzuschließen und haben zu dem Ende zu Berollmächtigten ernannt, nämlich: 
Se. Majestät der König von Preußen 
Allerhöchst Ihren Geschäftsträger bei der Republik Chili Herrn Carl 
Ferdinand Levenhagen, Ritter des rothen Adlerordens III. Klasse 
mit der Schleife, Offizier des Kaiserlich Brasilianischen Rosen -Ordens, 
Ritter des Königlich Niederländischen Löwen-Ordens rc. 
und 
Se. Excellenz der Präsident der Republik Chili 
den Herrn Jovino Novoa, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und ge- 
höriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Zwischen den Staaten des Zollvereines und der Republik Chili und zwischen 
ihren resp. Unterthanen und Bürgern soll fortdauernde Freundschaft bestehen. 
Artikel 2. 
Zwischen den Staaten des Zollvereines und den Gebieten der Republik Chili soll 
gegenseitige Freiheit des Handels Statt finden. Es soll den Unterthauen und Bür-
	        
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