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gern eines jeden der beiden vertragenden Theile freistehen, unbehindert und sicher
mit ihren Schiffen und Ladungen nach allen Plätzen, Häfen und Flüssen in den
Gebieten des anderen zu kommen, wo der Handel mit anderen Nationen gestattet
ist oder gestattet werden wird. Sie können in jedem Theile der gedachten Ge-
biete sich aufhalten und daselbst wohnen und Häuser und Magazine miethen und
bewohnen und, soweit die Landesgesetze es gestatten, Groß- oder Klein-Handel trei-
ben mit allen Arten von Erzeugnissen, Manufakturen und Waaren und sollen für
ihre Person und Eigenthum und bei Ausübung ihres Gewerbes und Handels den-
selben Schutz und dieselbe Sicherheit genießen, deren nach den Gesetzen der be-
treffenden Länder die einheimischen Unterthanen und Bürger sich erfreuen.
Ingleichen soll es den Kriegsschiffen und den Packet= oder Post-Schiffen eines
jeden der vertragenden Theile freistehen, nach allen Häfen, Flüssen und Plätzen
innerhalb der Gebiete des Anderen, wo jetzt oder künftig Kriegsschiffe, oder Post-
oder Packet-Schiffe anderer Nationen zugelassen werden, zu kommen, daselbst zu
ankern, zu bleiben und Ausbesserungen vorzunehmen, wobei sie jederzeit den Ge-
setzen und Verordnungen der resp. Länder unterworfen bleiben.
Hierbei wird ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen
Artikels die Küstenfahrt zwischen einem und dem anderen in demselben Gebiete be-
legenen Hafen nicht einbegreifen; es soll jedoch als Küstenschiffahrt nicht angesehen
werden, wenn ein von über See hergekommenes Schiff in verschiedenen Häfen des
Gebietes Eines der kontrahirenden Theile seine Ladung allmälig vervollständigt oder
in derselben Weise entlöscht.
Artikel 3.
Es sollen keinem Artikel, welcher Boden= oder Gewerbs-Erzeugniß der Re-
publik Chili ist, andere oder höhere Zölle bei der Einfuhr in die Staaten des
Zollvereines, und es sollen keinem Artikel, welcher Boden= oder Gewerbs-Erzeugniß
der Zollvereins = Staaten ist, andere oder höhere Zölle bei der Einfuhr in die
Gebiete der Republik Chili auferlegt werden, als jetzt oder künftig von dergleichen
Artikeln, welche das Boden= oder Gewerbs-Erzeugniß irgend eines fremden Landes
sind, entrichtet werden.
Ebensowenig sollen andere oder höhere Zölle oder Abgaben in den Besitzungen
oder Gebieten eines der vertragenden Theile auf die Ausfuhr irgend eines Artikels
nach den Besitzungen oder Gebieten des anderen gelegt werden, als diejenigen,
welche jetzt oder künftig auf die Ausfuhr des gleichen Artikels nach irgend einem
anderen fremden Lande gelegt werden. Es soll kein Verbot auf die Einfuhr
irgend eines Boden- oder Gewerbs-Erzeugnisses der Gebiete eines der beiden ver-
tragenden Theile in die Gebiete des anderen gelegt werden, welches sich nicht
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