Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Artikel 9. 
Die Unterthanen und Bürger eines jeden der vertragenden Theile in den 
Gebieten des anderen sollen für ihre Person und ihr Eigenthum denselben vollen 
Schutz erhalten und genießen, welcher den einheimischen Unterthanen und Bürgern 
zu Theil wird, und sie sollen zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte 
freien Zutritt zu den Gerichtshöfen der resp. Länder haben und es soll ihnen frei- 
stehen, sich in allen Fällen, nach ihrem Belieben der Advokaten, Anwälte oder 
gesetzlichen Agenten jeder Art zu bedienen, und sie sollen in dieser Hinsicht diesel- 
ben Rechte und Privilegien wie die einheimischen Unterthanen und Bürger ge- 
nießen. 
Artikel 10. 
In Allem was sich auf die Hafen-Polizei, das Beladen und Löschen der 
Schiffe, die Lagerung und Sicherheit der Waaren, Güter und Effekten, die Erb- 
folge in bewegliches Eigenthum durch Testament oder anderweit und die Ver- 
fügung über bewegliches Vermögen jeder Art und Benennung durch Verkauf, Schen- 
kung, Tausch, Testament oder auf irgend andere Art bezieht, sowie in Bezug auf 
die Verwaltung der Rechtspflege sollen die Unterthanen und Bürger eines jeden 
der hohen vertragenden Theile in den Besitzungen und Gebieten des anderen die- 
selben Privilegien, Freiheiten und Rechte wie die einheimischen Unterthanen und 
Bürger genießen, und sie sollen in keinem Falle mit anderen oder höheren Auf- 
lagen oder Abgaben belastet werden, als diejenigen, welche jetzt oder künftig von 
einheimischen Unterthanen oder Bürgern erhoben werden, wobei sie jedoch den ört- 
lichen Gesetzen und Verordnungen solcher Gebiete und Besitzungen unterworfen 
bleiben. 
Artikel 11. 
Falls ein Unterthan oder Bürger des einen der vertragenden Theile in den 
Besitzungen oder Gebieten des anderen ohne letzten Willen oder Testament ver- 
storben und keine, nach den Gesetzen des Landes, in welchem der Todesfall Statt 
gefunden hat, gesetzlich zur Erbfolge berechtigte Person sich gemeldet haben sollte, 
soll der General-Consul, Consul oder Vice-Consul der Nation, welcher der Ver- 
storbene angehörte, soweit die Gesetze des Landes dieses gestatten, der gesetzliche 
Vertreter seiner bei der Erbschaft etwa betheiligten Landsleute seyn; und der Con- 
sul soll in solcher Vertretung, soweit die Gesetze des Landes dieses gestatten, alle 
Rechte ausüben, welche die gesetzlich zur Erbschaft berechtigte Person ausüben 
könnte, ausgenommen das Recht, Gelder oder Effekten anzunehmen, wozu immer 
eine besondere Ermächtigung erforderlich seyn soll; diese Gelder oder Effekten sollen.
	        
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