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Bekanntmachung.
Auf Veranlassung Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der
Justiz
und des Cultus, bringen wir die mit höchster Genehmigung festgestellten,
seiner Zeit dem Landtage des Großherzogthumes mitgetheilten Grundsätze, nach denen
bei Bemessung der den Auditoren und Accessisten zu gewährenden Remunerationen
vom 1. Januar 1863 an verfahren werden wird (vergleiche landständischen Schriften-
wechsel vom Jahre 1862 Seite 381) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß:
1)
Denjenigen Auditoren, welche nach vollständig absolvirten Vor-
bereitungs-Kursen bei Justiz-Behörden beschäftigt werden, soll während
der Dauer dieser Beschäftigung, so lange sie sich durch pflichtmäßiges Be-
tragen einer solchen Unterstützung würdig beweisen, aus den, dem Justiz-
und Cultus-Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums zu Gebote
stehenden Fonds eine angemessene Remuneration zu Theil werden, welche in
monatlichen Raten vorauszahlbar ist.
Bei Bemessung der Höhe dieser Remuneration, in welche alle Bezüge
aus Staatsmitteln mit Ausnahme der sportelgesetzlichen Separat-Gebühren,
welche der Auditor für einzelne Verrichtungen bei der ihn beschäftigenden
Behörde bezieht, und mit Ausnahme des Ersatzes für Auslagen, als Reise-
kosten, Tagegelder und Nacht-Quartiervergütung bei kurzen Versendungen
(etr. Ziffer 2) einzurechnen sind, soll vorzugsweise auf die Länge der Zeit,
während der ein Auditor nach vollendetem Vorbereitungs-Kurfus bereits bei
Staatsbehörden gearbeitet hat, ferner auf seine Tüchtigkeit und Würdigkeit,
auf seine Vermögenslage und auf die Verhältnisse des Ortes, an welchen
er gewiesen ist, Rücksicht genommen werden. Insbesondere sollen diejenigen
Auditoren, welche an dem Wohnorte ihrer Aeltern beschäftigt werden, in der
Regel eine verhältnißmäßige geringere Remuneration als diejenigen beziehen,
deren Verwendung außerhalb des Wohnortes ihrer Aeltern Statt findet, in-
sofern nicht etwa die Rücksichtnahme auf besondere Bedürftigkeit eine Aus-
nahme von dieser Regel gerechtfertigt erscheinen läßt.
Die Remunerationen sollen der Regel nach die Summe von 300 Thaler
jährlich nicht übersteigen und unter 150 Thaler jährlich nicht herabsinken.
Auditoren, welche ohne ihr Nachsuchen zu anderen Behörden versetzt werden,
erhalten eine billige Unterstützung zur Bestreitung des Umzugs.
Bei nur vorübergehender Zutheilung zu einer anderen auswärtigen
Behäörde erhalten sie die nothwendigen Transport-Kosten ersetzt. Die Tage-