Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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letzten Jahres bei Bauten in Arbeit gewesen, oder im Baufache Privat-Unterricht 
genossen hat, dürfen an der Prüfung nicht Theil nehmen. 
8. 3. 
Die bei den Prüfungen vorkommenden kommissarischen schriftlichen Geschäfte 
sind von dem Vorsitzenden zu besorgen. Er bewahrt die, die Prüfung betreffenden 
Schriftstücke. Er ist dafür verantwortlich, daß die zu Prüfenden nicht durch un- 
nöthige Verzögerungen bei der Beschlußnahme über ihre Zulassung zur Prüfung, 
bei der Anberaumung der Prüfungs-Termine, oder bei der Beurtheilung ihrer Lei- 
stungen hingehalten werden. 
Die Reinschriften der ergehenden schriftlichen Verfügungen der Kommission 
sind, mit Ausnahme der Prüfungszeugnisse, von dem Vorsitzenden allein zu unter- 
zeichnen. 
8. 4. 
Zur Prüfung sollen in der Regel nur Solche zugelassen werden, welche drei 
Jahre hindurch als Gehülfen (Gesellen) bei selbstständigen Bauhandwerkern des In- 
landes oder Auslandes und in dieser Zeit wenigstens zusammen neun Monate lang 
praktisch auf dem Bauplatze thätig gewesen sind. 
Ausnahmsweise kann das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des 
Innern, auf Befürwortung der Prüfungs-Kommission die Zeit für eine dreijährige 
praktische Ausbildung angemessen ermäßigen oder ganz erlassen, wenn der Be- 
werber um Zulassung zur Prüfung durch den Besuch einer gewerblichen Lehranstalt 
oder in sonst geeigneter Weise Gelegenheit gefunden hat, die zu dem beab- 
sichtigten Gewerbebetriebe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sich zu er- 
werben. 
S. 5. 
Regelmäßig finden jährlich zwei Prüfungen Statt, und zwar im Frühjahre 
und Herbste. 
Das Gesuch um Prüfung ist schriftlich bei dem Vorsitzenden der Kommission 
desjenigen Bezirkes einzureichen, in welchem der Antragsteller wohnt oder zur Zeit 
der Meldung in Arbeit ist, und zwar je nachdem er an der Prüfung im Frühjahre 
oder Herbste sich betheiligen will, entweder bis zum 1. April oder bis zum 1. 
Oktober jeden Jahres. 
Es ist dem Gesuche beizufügen: 
1) der Nachweis der vorausgegangenen praktischen Ausbildung (§F. 4) durch Zeug- 
nisse der Arbeitsherren, 
2) ein vom Antragsteller selbst verfaßter und geschriebener Lebenslauf.
	        
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