Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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wahren der Bauhölzer und bei der Auswahl derselben zu den verschiedenen 
Zimmerarbeiten zu nehmen sind; · 
6) Konstruktion der liegenden Bohlen= und Balken-Roste, der Pfahlroste, der 
Spundwände und deren Anwendung; 
7) Zusammensetzung, Aufstellung und Anwendung gewöhnlicher Rammen; 
8) Einrichtung einfacher Maschinen zum Ausschöpfen des Wassers; 
9) Verfahren bei der Anfertigung der mit Holz ausgesetzten Brunnen und 
Brunnenkasten; 
10) Darstellung von Holzverbindungen in ihrer Anwendung auf Vertrumpfungen, 
Verschwellungen, Verschäftungen, bei Trägern, Unterzügen, Hänge= und 
Spreng-Werken; 
11) Zusammensetzung und Verband der gewöhnlichen und der gesprengten Wände; 
12) Konstruktion der Treppen, Dachverbände, Glockenstühle, des Holzverbandes der 
Thürme und ähnlicher Baulichkeiten; 
13) Verfahren bei der Erneuerung abgefaulter Balkenköpfe, bei dem Unterschwellen 
der Gebäude, bei der Ausbesserung von Brückenjochen und bei ähnlichen 
Arbeiten; 
14) Verrichtungen, welche bei dem Absteifen nach Verschiedenheit der Fälle zur 
Anwendung kommen; 
15) Aufstellung verbundener Gerüste, Vorrichtungen zum Heraufschaffen der Bau- 
bölzer; 
16) Fragen über Fälle, in welchen die Zimmer= und Maurer-Arbeiten bei der 
Ausführung sich gegenseitig bedingen (z. B. bei Vertrumpfungen zu Feuerungs- 
anlagen, bei der Legung von Fußböden über Gewölben, Anbringung von 
Balkenankern und dergleichen); 
17) Regeln, nach welchen bei dem Bauen Feuerunsicherheit und Beeinträchtigung der 
Nachbaren zu vermeiden ist; Kenntniß der in Bezug auf die Bau-Polizei 
bestehenden Gesetze und baulichen Vorschriften. 
§. 8. 
Die mündliche Prüfung der Maurer und Steinhauer (Steinmetzen) (§. 6, a) 
umfaßt 
1) die 8. 7 unter 1, 
2) die 8. 7 unter 2, 
3) die 8. 7 unter 3 
bezeichneten Gegenstände, ferner
	        
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