Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

28 
Das Modell ist 
a) für denjenigen, welcher das Zimmerhandwerk erlernt hat, aus Holz mit Be- 
rücksichtigung der in der Zimmer-Konstruktion angewendeten künstlichen Ver- 
bindungen aller Art; 
b) für denjenigen, welcher das Maurerhandwerk erlernt hat, aus Gyps oder 
feinkörnigem Sandstein mit Bezeichnung des Fugenschnittes, wobei ein oder 
einige Werkstücke zu einem schiefen Gewölbe oder zu einer gewundenen Treppe 
nach von dem Examinanden selbst ausgetragenen Lehrbretern eigenhändig zu 
bearbeiten sind, anzufertigen. 
Die größte Abmessung des Modells darf 5 Fuß nicht überschreiten und muß 
nach einem Maßstabe von hinreichender Größe gefertiget werden, um sämmtliche De- 
tails gehörig bearbeiten und erkennen zu können. 
Unter Umständen genügt daher bei dem Zimmermann das Holz-Modell 
von dem Theile einer größeren Dachbalkenlage mit dem dazu gehörenden Dache. 
Die Werkstatt zur Anfertigung des Modells und der Werkstücke hat der zu 
Prüfende sich selbst zu beschaffen, fofern der Vorsitzende der Kommission ihm eine 
solche nicht anweist. 
Die Mitglieder der Kommission sind zu Ueberwachung der Arbeit berechtiget und 
wird das vollendete Modell von der Kommission revidirt. Das Ergebniß der Re- 
vision ist in das Protokoll einzutragen. 
An der Stelle des Modells kann dem zu Prüfenden nach dessen Wunsche auch 
die Ausführung eines wirklichen Bauwerkes (Meisterbau) von der Kommission nach- 
gelassen werden. 
Die in dieser Hinsicht zu stellenden Anforderungen und Bedingungen, den Ort 
und Umfang, die Beaufsichtigung und Abnahme des Baues 2c. betreffend, blei- 
ben der Kommission im Allgemeinen überlassen; jedoch ist bei der Entscheidung 
darüber, ob der Bau zum Meisterbau sich eigne, darauf zu sehen, daß die Ausfüh- 
rung besonders schwieriger Konstruktionen nicht verlangt werde, auch hat die Kom- 
mission zu bestimmen, welchen einzelnen, besonders wichtigen Theil der Arbeit der 
zu Prüfende als Probestück selbst, ohne andere als die ganz unentbehrliche Arbeits- 
hülfe, ausführen soll. Auf Antrag des zu Prüfenden kann auch die Prüfung mit 
der Ausführung des Meisterbaues begonnen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.