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Die von dem Geprüften gelieferten Zeichnungen und schriftlichen Arbeiten
sind bei den Prüfungsverhandlungen aufzubewahren. Die außerdem angefertigten
Probestücke müssen ihm nach endgültiger Entscheidung über den Ausfall der Prü-
fung zurückgegeben werden.
§. 15.
Für die Vornahme der Prüfung sind von dem Kandidaten, ohne Rücksicht
auf das endliche Ergebniß derselben, die im §. 146, I1 des Gesetzes über die
Sporteln und Gebühren der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom 6. De-
zember 1853 bezeichneten Gebühren, sowie die durch den Vorsitzenden der Kommission
festzustellende billigmäßige Entschädigung für die etwa angeordnete Beaufsichtigung
der Arbeiten des Examinanden und die Kosten für Beschaffung der Werkstätte, nicht
minder die Reinschriften und Abschriften zu tragen.
Die sonstigen Aufwände werden aus der Staatskasse bestritten.
F. 16.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf diejenigen Gewerbsgehülfen Anwen-
dung, welche bereits nach den Vorschriften der Zunftbriefe den ersten Theil der
Prüfung vor einem Beauftragten des Ober-Baudirektors auf Grund der Bekannt-
machung vom 10. Februar 1838 bestanden haben; jedoch soll denselben die nach
vorstehenden Vorschriften vorgeschriebene mündliche Prüfung erlassen werden. Die-
jenigen, welche bereits zur Fertigung der Meisterstücksarbeiten zugelassen worden
sind, können die Prüfung nach Maßgabe der zeitherigen Vorschriften vollenden.
Im Uebrigen bleibt Denjenigen, welche zur nächsten Prüfung sich anzumelden
beabsichtigen, unbenommen, vor öffentlicher Benennung der Prüfungs-Kommissare
ihr dießfallsiges Gesuch an den Großherzoglichen Ober-Baudirektor zu richten.
Weimar am 3. Februar 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm,
Departement des Innern.
von Watzdorf.