Uegierungs- Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Weimar. 22. März 1863.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Um einerseits thunlichst dahin zu wirken, daß sich die Hebammen und
Beihebammen im Großherzogthume stets im Besitze der zur gehörigen Ausübung
ihres wichtigen Berufes erforderlichen persönlichen Eigenschaften und sachlichen
Mittel befinden und andrerseits zu vermitteln, daß hierin etwa vorhandenen Män-
geln immer möglichst schleunig geeignete Abhülfe zu Theil werde, empfangen mit
Bezugnahme auf §. 45 der Medicinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 die Groß-
herzoglichen Amts-Physiker und der Großherzogliche Bezirks -Geburtshelfer hierdurch
die Anweisung, nicht allein bei den bereits vorgeschriebenen gelegentlichen Prüfungen
der Hebammen und Beihebammen ihr Angenmerk jedesmal auch mit darauf zu
richten, ob dieselben ein Exemplar des bei ihrem Unterrichte zu Grunde gelegten
Lehrbuches und die nothwendigen Instrumente in gutem Stande besitzen, sondern
auch diejenigen Hebammen und Beihebammen, zu deren Prüfung sich jetzt oder
künftig eine Gelegenheit seit zwei Jahren nicht zeigte, einer besonderen Prüfung zu
unterwerfen, welche jedoch immer kostenfrei und in dem Wohnorte des Physikus
vorzunehmen ist. Mängel, welche dieser bei den gedachten Prüfungen bemerkt, hat
derselbe fördersamst durch Belehrung bezüglich durch Anweisung zu beseitigen und,
wenn Solches einen genügenden Erfolg nicht verspricht oder nicht hat, deshalb als-
bald nach Maßgabe der Vorschriften in §.S. 15 und 21 der Dienstanweisung
für die Großherzoglichen Amts-Physiker vom 15. Juli 1858 und im §. 10 der
Dienstanweisung für die Hebammen und Beihebammen, vom gleichem Datum, zu
verfahren.
Alle zwei Jahre, zum ersten Male nach Ablauf des Jahres 1864, hat jeder
Amts--Physikus unerinnert einen General-Bericht über seine bei den mehrgedachten
Prüfungen gemachten Wahrnehmungen an das unterzeichnete Staats-Ministerium
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