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) Die Beschlußfassungen des Sparkassevereins erfolgen durch Stimmenmehrheit,
doch ist hierzu stets die Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern erfor-
derlich. Bei Stimmengleichheit ist die Verhandlung nochmals auf die
Tagesordnung zu bringen und gilt für verneint, wenn wiederum Stimmen-
gleichheit eintritt.
d) Zu dem Geschäftsbereiche des Sparkassevereins gehört die Beschlußfassung
über alle Angelegenheiten der Anstalt, soweit sie nicht dem Verwaltungs-
ausschusse übertragen ist, namentlich aber:
aa) die Abänderung oder Ergänzung der Statuten;
bb) die organische Einrichtung über die Verwaltung des Instituts;
cc) die Anstellung und Besoldung des Buchhalters, des Kassirers und
des Gegenbuchführers;
die Wahl zweier Mitglieder zu dem Verwaltungsausschusse aus der
Mitte des Vereins, außer dem jedesmaligen ersten Bürgermeister,
welcher auch in dem Verwaltungsausschusse stetiges Mitglied ist;
Prüfung und Abhörung der Rechnung, welche sodann dem Gemeinde-
rathe zur Justifikation vorzulegen ist;
ff) die Disposition über das erworbene Vermögen der Sparkasse zum
Besten der Stadt bei einer etwaigen Auflösung derselben oder bei
dem Vorkommen solcher Ereignisse, wo eine dem gemäße Verwendung
desselben nicht zu umgehen ist; in beiden Fällen jedoch nur nach vor-
ausgegangener Ertheilung hoher Genehmigung des Großherzoglichen
Staats-Ministeriums.
e) Der Sparkasseverein hält alljährlich den 16. Februar, dem Geburtstage
der höchstseligen Frau Großherzogin, Großfürstin Maria Pawlowna,
unter höchstderen Schutz das Institut im Jahre 1833 in das Leben trat,
oder, wenn dieser Tag aus besonderen Gründen dazu sich nicht eignet, kurz
vorher oder nachher eine Hauptversammlung, in welcher demselben von dem
Verwaltungsausschusse Rechenschaft über die Zustände der Anstalt abzu-
legen ist. Erfordern es die Umstände, so versammelt sich der Sparkasse-
verein auch außerdem.
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S. 6.
Alle Beschlüsse, Wahlen und Anordnungen des Sparkassenvereins, sie mögen
heißen, wie sie wollen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Ge-
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