Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Sache bei dritten Personen, vollständige Erwähnung geschieht, worauf die Be- 
kanntmachung des Verlustes mit Angabe des Einlegers oder der zur Einlage be- 
rechtigten Person und des Werthes des Buches durch Anschlag im Expeditions- 
Lokal veröffentlicht und im Hauptbuche notirt wird. 
Die Sparkasseverwaltung bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung des 
angemeldeten Verlustes in der Beilage zur Weimarer Zeitung und im hiesigen 
Lokal-Blatte, eventuell einem sonstigen hier und in der Umgegend verbreiteten Blatte. 
Sie bestimmt eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudeuten 
ist, binnen welcher Diejenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuche rechtlichen 
Anspruch zu haben glauben, bei der Sparkasseverwaltung sich anzumelden haben, 
unter der Verwarnung, daß, wenn sich außer dem Extrahenten dieser Aufforderung 
Niemand melden sollte, das fragliche Sparkassebuch und alle Rechte aus demselben. 
für erloschen erachtet und der nach den Büchern der Sparkasse sich ergebende Geld- 
betrag desselben zur freien Verfügung des Antragstellers gestellt werden würde. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimonatlichen 
Frist in angemessenem Zwischenraume ein Mal zu wiederholen. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat jedenfalls der Extrahent 
einzustehen. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend einer 
Art an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung der Sache von 
der Justiz-Behörde zu erwarten und die Verwaltung der Sparkasse wird in- 
zwischen den Betrag des streitigen Sparkassebuches innebehalten, bis rechtskräftig ent- 
schieden ist, an wen die Zahlung zu leisten ist. 
Meldet sich aber innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten Niemand, 
um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, was in den Akten aus- 
drücklich zu bemerken ist, so wird der ausgeflossenen öffentlichen Bekanntmachung 
gemäß weiter verfahren. 
S. 13. 
Kommt bezüglich einer Sparkasseanlage innerhalb 30 Jahren weder eine 
neue Einlage noch eine Rückzahlung vor, so hat der Verwaltungsausschuß im hie- 
sigen Nachrichts-Blatte, eventuell einem hier verbreiteten benachbarten Lokal-Blatte 
und der Weimarer Zeitung eine öffentliche Aufforderung an den unbekannten In- 
haber des Buches wegen Zurückziehung der Einlage mit Zinsen binnen drei Mo- 
naten zu erlassen, deren Unkosten von der betreffenden Anlage bestritten werden.
	        
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