Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Auf Lokomobil -Dampftessel finden diese Bestimmungen nur in dem Falle 
Anwendung, wenn solche ständig an einer bestimmten Stelle in Betrieb erhalten 
werden. 
Werden dagegen die Lokomobilen umhergeführt und zur Verrichtung ländlicher 
Arbeiten, zur Wasserhebung und dergleichen in Betrieb gesetzt, so genügt zur Ver- 
hütung der Belästigung der Nachbarschaft durch Rauch die Vorschrift, daß der 
Schornstein der Feuerung die Firste der in geringerer Entfernung als 50 Fuß 
vom Aufstellungsorte belegenen Wohngebäude um 5 Fuß überragen muß, von 
welcher Bedingung indessen Abstand zu nehmen ist, sofern die Besitzer der in der 
Nähe befindlichen Häuser sich damit einverstanden erklären. 
Zur Verhütung von Bränden durch Lokomobilen ist dahin zu sehen, daß an 
denselben überall geeignete Vorrichtungen angebracht werden, durch welche dem Ver- 
wehen glühender Kohlentheile möglichst vorgebeugt wird. 
Zu dem Ende sind ähnlich wie bei den Eisenbahn-Lokomotiven verschließbare 
Aschenkasten anzubringen. Ferner muß, da die Lokomobilen umher geführt und an 
weit entfernten Orten in Betrieb gesetzt werden können, der betreffende Dampf- 
kessel zur Feststellung der Identität mit demjenigen Dampfkessel, auf welchen die 
Genehmigung sich bezieht, mit der Bezeichnung des Namens und Wohnortes des 
Fabrikanten, ingleichen mit einer fortlaufenden Fabrik-Nummer in dauerhafter und 
leicht erkennbarer Weise versehen werden. 
§. 9. 
Jeder Dampfkessel muß mit mehr als einer der besten bekannten Vorrich- 
tungen zur jederzeitigen zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern 
desselben, wie z. B. mit gläsernen Wasserstandsröhren, mit Probir-Hähnen oder 
Schwimmern u. s. w. versehen seyn. Diese Vorrichtungen müssen unabhängig von 
einander wirksam und es muß eine von ihnen mit einer in die Augen fallenden 
Marke des Normal-Wasserstandes versehen seyn. 
8. 10. 
An jedem Dampfkessel muß ein Speise-Ventil angebracht seyn und außerdem 
muß jeder Dampfkessel mit wenigstens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Spei- 
sung versehen seyn, welche ein und dieselbe Betriebskraft nicht haben dürfen und 
von denen jede für sich im Stande seyn muß, das zur Speisung erforderliche 
Wasser zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden 
hierbei als ein Kessel angesehen.
	        
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