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§. 12.
An jedem Dampfkessel oder an den Dampf-Leitungsröhren muß eine Vor-
richtung angebracht seyn, welche den stattfindenden Druck der Dämpfe im Kessel
zuverlässig angiebt (Manometer).
Wenn mehrere Dampfkessel einen gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein
gemeinschaftliches Dampfrohr haben, von dem sie nicht einzeln abgesperrt werden
können, so genügt es, wenn die Vorrichtung an einem Kessel oder an dem ge-
meinschaftlichen Dampfraume oder Dampfrohre angebracht wird.
Die Wahl der Konstruktion für die Manometer ist freigestellt, es muß jedoch,
um ihre Richtigkeit prüfen zu können, ein oben offenes Quecksilberröhren-Mano=
meter (Kontrole-Manometer) vorhanden seyn, mit welchem jeder mit einem anderen
Manometer versehene Dampfkessel in Verbindung gebracht werden kann.
Ist wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine Verbindung des Kontrole-
Manometers mit dem Dampfraume des Kessels nicht zulässig, so kann ausnahms-
weise das Kontrole-Manometer, von dem Kessel entfernt, an einem geeigneten Orte
aufgestellt werden, vorausgesetzt, daß das Kontrole = Manometer mit der zur Er-
zeugung des Druckes erforderlichen Vorrichtung versehen ist.
An allen Manometern, mit Ausschluß der Kontrole-Manometer, muß die in
der polizeilichen Genehmigung zur Benutzung des Dampkessels zugelassene höchste
Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet seyn.
§. 13.
Für kleine Dampfkessel von höchstens 3 Fuß Durchmesser und 8 Fuß Länge,
in denen die Dampfspannung den Druck der äußeren Atmosphäre nur um ½
Atmosphäre übersteigt, sind statt der in §.S. 9, 10, 11 und 12 vorgeschriebenen
Apparate genügend:
a) ein Wasserstands -Glasrohr oder 2 Probirhähne,
b) ein Stand= oder Sicherheits-Rohr,
welches je nach Bedürfniß in ein hinreichend hoch aufsgestelltes Wasser-Reservoir
zur Speisung des Kessels ausmünden kann. Ist ein solches nicht vorhanden, so
muß der Kessel mit einer anderen zuverlässigen Vorrichtung (Handpumpe) zur
rechtzeitigen Füllung desselben mit Wasser versehen seyn.
Das durchweg offene Sicherheitsrohr soll einen so großen lichten Durchmesser
haben, als die Oeffnung eines Sicherheits-Ventils nach §. 11 für den betreffenden
Kessel haben müßte, soll ferner bis auf das Niveau der Abdeckung der umlaufenden
Feuerzüge herabreichen und darf eine lothrechte Höhe incl. des Reservoirs von