Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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§. 12. 
An jedem Dampfkessel oder an den Dampf-Leitungsröhren muß eine Vor- 
richtung angebracht seyn, welche den stattfindenden Druck der Dämpfe im Kessel 
zuverlässig angiebt (Manometer). 
Wenn mehrere Dampfkessel einen gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein 
gemeinschaftliches Dampfrohr haben, von dem sie nicht einzeln abgesperrt werden 
können, so genügt es, wenn die Vorrichtung an einem Kessel oder an dem ge- 
meinschaftlichen Dampfraume oder Dampfrohre angebracht wird. 
Die Wahl der Konstruktion für die Manometer ist freigestellt, es muß jedoch, 
um ihre Richtigkeit prüfen zu können, ein oben offenes Quecksilberröhren-Mano= 
meter (Kontrole-Manometer) vorhanden seyn, mit welchem jeder mit einem anderen 
Manometer versehene Dampfkessel in Verbindung gebracht werden kann. 
Ist wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine Verbindung des Kontrole- 
Manometers mit dem Dampfraume des Kessels nicht zulässig, so kann ausnahms- 
weise das Kontrole-Manometer, von dem Kessel entfernt, an einem geeigneten Orte 
aufgestellt werden, vorausgesetzt, daß das Kontrole = Manometer mit der zur Er- 
zeugung des Druckes erforderlichen Vorrichtung versehen ist. 
An allen Manometern, mit Ausschluß der Kontrole-Manometer, muß die in 
der polizeilichen Genehmigung zur Benutzung des Dampkessels zugelassene höchste 
Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet seyn. 
§. 13. 
Für kleine Dampfkessel von höchstens 3 Fuß Durchmesser und 8 Fuß Länge, 
in denen die Dampfspannung den Druck der äußeren Atmosphäre nur um ½ 
Atmosphäre übersteigt, sind statt der in §.S. 9, 10, 11 und 12 vorgeschriebenen 
Apparate genügend: 
a) ein Wasserstands -Glasrohr oder 2 Probirhähne, 
b) ein Stand= oder Sicherheits-Rohr, 
welches je nach Bedürfniß in ein hinreichend hoch aufsgestelltes Wasser-Reservoir 
zur Speisung des Kessels ausmünden kann. Ist ein solches nicht vorhanden, so 
muß der Kessel mit einer anderen zuverlässigen Vorrichtung (Handpumpe) zur 
rechtzeitigen Füllung desselben mit Wasser versehen seyn. 
Das durchweg offene Sicherheitsrohr soll einen so großen lichten Durchmesser 
haben, als die Oeffnung eines Sicherheits-Ventils nach §. 11 für den betreffenden 
Kessel haben müßte, soll ferner bis auf das Niveau der Abdeckung der umlaufenden 
Feuerzüge herabreichen und darf eine lothrechte Höhe incl. des Reservoirs von
	        
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