Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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20 Fuß über dem Niveau des nierrigsten Wasserstandes nicht übersteigen, auch 
nicht mit einem Verschluß versehen seyn. Für Dampfkessel von den bezeichneten 
Abmessungen, für welche eine höhere Spannung des Dampfes gefordert wird, ist 
das Sicherheitsrohr entsprechend zu erhöhen. 
Für Dampfkessel, deren gesammte Heizfläche 4 Quadrat-Fuß nicht übersteigt, 
genügt ein Sicherheits-Ventil, jedoch von einem 1½ mal so großen Durchmesser 
der Ausströmungsöffnung, als der nach §. 11 vorgeschriebene. 
S. 14. 
Die Verwendung von Gußeisen zu den Wandungen der Dampfkessel, der 
Feuerröhren und Siederöhren ist ohne Ausnahme und ohne Unterschied der Ab- 
messungen untersagt. Zu den Wandungen sind in dieser Beziehung nicht zu rech- 
nen: Dampfdome, Ventil-Gehäuse, Manelochdeckel, Deckel von Reinigungslucken und 
Rohrstutzen, letztere, sofern sie nicht von Kesselmauerwerk umschlossen oder vom 
Feuer berührt sind. 
Die Verwendung von Messingblech zu den Wandungen der Dampfiessel ist 
gleichfalls untersagt, es ist jedoch gestattet, sich des Messingbleches zu Feuerröhren 
bis zu einem innern Durchmesser von vier Zollen zu bedienen. 
S. 15. 
Um die Dampfkessel gegen das Zerreißen und Zerspringen durch den Dampf- 
druck zu sichern, darf zur Fertigung derselben nur gutes Material verwendet werden. 
Es wird zwar eine bestimmte Stärke des Materials für die Kessel nicht vor- 
geschrieben, es ist jedoch jedenfalls dafür zu sorgen, daß die Wandstärke des Kessels, 
sowie der Siede= und Feuer-Röhren, beziehungsweise des Feuerkastens mit Rücksicht 
auf die etwa vorhandene Verankerung durch Stehbolzen, dem beabsichtigten Dampf- 
druck entsprechend, gewählt, auch jedes Feuerrohr, dessen Durchmesser mehr als 
vier Zoll beträgt, durch eine angemessene Verstärkung gegen ein Zusammendrücken 
und Abreißen gesichert werde. 
Bei Aufstellung von Dampfkesseln mit innerer Feuerung (sogenannten Korn- 
wellkesseln), deren Länge mehr als 15 Fuß beträgt, ist das Feuerrohr der Art zu 
unterstützen oder so zu verstärken, daß ein Durchbiegen des durch die Feuerung 
sehr beschwerten Feuerrohrs nicht erfolgen kann. 
S. 16. 
Jeder Dampfkessel muß, bevor er eingemauert und ummantelt wird, nach 
Verschluß sämmtlicher Oeffnungen und Belastung der Sicherheits-Ventile mittelst 
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