Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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benutzt werden, so kann eine Abänderung seiner Konstruktion nicht gefordert wer- 
den. Was dagegen in solchem Falle die anderweite Aufstellung und Intrieb- 
setzung des Kessels anlangt, so sind die in der gegenwärtigen Verordnung ge- 
troffenen Bestimmungen zu beobachten. 
g. 20. 
Der Inhaber eines im Betriebe befindlichen Dampfkessels ist verpflichtet, für 
die Erhaltung desselben und seiner Zubehörungen in demjenigen Zustande Sorge 
zu tragen, welcher in der für die Kesselanlage ertheilten polizeilichen Genehmigung 
vorgeschrieben ist. Verletzungen dieser Verpflichtung durch Handlungen oder Unter- 
lassungen werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe 
in Anwendung kommt, mit Geldbuße bis zu 
Einhundert Thalern, 
oder entsprechendem Gefängniß bestraft. 
§. 21. 
Derselben Strafe unterliegt Derjenige, welcher die Abwartung eines Dampf- 
kessels übernommen hat (Kesselwärter), wenn er die zum gefahrlosen Betriebe des 
Kessels erforderlichen Vorrichtungen zu gebrauchen unterläßt, oder einen in gefahr- 
losem Zustande nicht befindlichen Kessel im Betriebe erhält. 
§. 22. 
Insofern die Verletzung der dem Kesselwärter obliegenden Verpflichtung 
(§. 21) mit Vorwissen des Kesselinhabers Statt gefunden hat, trifft den Letztern 
die im §. 20 verordnete Strafe ebenfalls. 
Der Kesselinhaber (§. 20 a. A.) ist in diesem Falle für die gegen den 
Kesselwärter festgesetzten Geldstrafen subsidiarisch verhaftet und ist es dem Ermessen 
des Gerichtes überlassen, die gegen den Kesselwärter nicht vollstreckbare Geldstrafe 
von ihm einzuziehen, oder statt dessen die im Unvermögensfalle an die Stelle der 
Geldbuße tretende Freiheitsstrafe sogleich an dem Kesselwärter vollstrecken zu lassen. 
§. 23. 
Der Bezirks-Direktor hat dafür zu sorgen, daß jeder im Betriebe befindliche 
Dampfkessel bis auf weitere Bestimmung alljährlich einmal einer technischen Unter- 
suchung unterworfen werde, wenn die Dämpfe desselben mechanisch wirken. 
Bei allen anderen Kesseln erfolgt die Untersuchung nur alle zwei Jahre. 
Diese Untersuchung hat zum Zweck, den Zustand der zur Sicherheit des Betriebes 
10“
	        
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