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Der Sachverständige übersendet die über die Untersuchung ausgenommene
Berhandlung dem betreffenden Bezirks-Direktor zur weiteren Verfügung.
Auch hat er hierbei dem Bezirks-Direktor von einer etwa vorgefundenen Un-
brauchbarkeit des Kesselwärters Nachricht zu geben, damit ersterer Veraulassung er-
hält, dem Inhaber des fraglichen Dampfkessels — wozu er berechtigt ist — die
alsbaldige Anstellung eines anderen geeigneten Kesselwärters unter Androhung einer
Geldstrafe bis zu zehen Thalern oder entsprechender Gefängnißstrafe aufzugeben.
§. 26.
Hat die Untersuchung eines Dampfkessels ergeben, daß eine oder mehrere der
im §. 23 bezeichneten Vorrichtungen sich in einem Zustande befinden, welcher eine
Gefahr zur Folge haben kann und hat diesem Zustande nicht sofort abgeholfen
werden können, so nimmt der Sachverständige, nach Ablauf der zur Herstellung
des vorschriftsmäßigen Zustandes für erforderlich zu achtenden, von dem Sachver-
ständigen zu bestimmenden Frist, eine außerordentlich Untersuchung vor, für welche
die in §.S. 22 —25 ertheilten Vorschriften gleichfalls Anwendung finden.
Ergiebt sich hierbei, daß mit der Fortsetzung des Betriebes dringende Ge-
fahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeigeführt wird, so ist
der Bezirks-Direktor ermächtigt, den Betrieb des Dampfkessels bis nach erfolgter
Beseitigung jener Gefahr zu sistiren.
§. 27.
Der Sachverständige hat eine außerordentliche Untersuchung auch dann anzu-
stellen, wenn er von der betreffenden Orts-Polizeibehörde oder dem Bezirks-Di-
rektor dazu aufgefordert wird.
§. 28.
Die Kosten der nach §. 18 Statt findenden ersten Untersuchungen eines
Dampfkessels, ingleichen die Kosten der nach §.S. 23 und 26 regelmäßigen alljähr-
lichen Revisionen der im Betriebe befindlichen Dampfkessel, fallen dem Inhaber des
Kessels (§. 20) zur Last. Ist jedoch die außerordentliche Untersuchung auf Grund
der Bestimmung §. 27 vorgenommen und hat sich bei derselben ein Mangel nicht
ergeben, so ist der Kesselinhaber zur Zahlung der Gebühren und Reisekosten nicht
verpflichtet.
§. 29.
Die zugezogenen Sachverständigen haben Anspruch auf Tagegelder, Transport-
Kosten und Gebühren nach Maßgabe des Sportel-Gesetzes.