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Bei einer Untersuchung nach §. 27 können von den Staats-Baubeamten nur
die gesetzlich zulässigen Tagegelder und Transport-Kosten aus der Verwaltungskasse
des Bezirks-Direktors beansprucht werden, sobald sich bei der Untersuchung ein
Mangel nicht herausgestellt hat.
Die Sachverständigen liquidiren die Gebühren, Diäten und Transport-Kosten
bei dem betreffenden Bezirks-Direktor. Derselbe stellt die Liquidation fest, verlegt
den Betrag aus seiner Verwaltungskasse und zieht denselben, sofern nicht der im
§. 27 bezüglich im §. 28 vorgesehene Fall vorliegt, vom Kesselinhaber wieder bei.
§. 30.
Die Namen und Wohnorte der, mit der Untersuchung der Dampfkessel be-
auftragten, Sachverständigen, werden unter Bezeichnung des Bezirkes, auf welchen
sich ihr Auftrag erstreckt, bekannt gemacht.
§. 31.
Wenn ein Dampfiessel explodirt, so ist Behufs der erforderlichen technischen
Erörterung ohne Zeitverlust eine Revision durch den technischen Beamten von
Seiten des Bezirks-Direktors zu veranlassen. Mit der sofortigen Anzeige der
Orts-Polizeibehörde an den Bezirks-Direktor ist eine gleichzeitige Anzeige an das
Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu verbinden.
§. 32.
In besonders geeigneten Fällen behält sich das Großherzogliche Staats-Mi-
nisterium auf Bericht des Bezirks -Direktors vor, Modifikationen hinsichtlich der vor-
stehend aufgestellten Erfordernisse bei Dampfkessel-Anlagen eintreten zu lassen.
8. 33.
Auf Dampfkessel, welche zum Betriebe von Lokomotiven auf Eisenbahnen
dienen, leiden die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung keine Anwendung.
Weimar am 19. Februar 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.