Lutheraner —
können Gebühren erhoben werden, nicht aber
neben L. (vgl. Gebühren IV).
Lutheraner s. Altlutheraner.
Luxemburg, Verkehr mit Brauntwein zwi-
schen der Branntweinstenergemeinschaft und L.
s. Branntweinbesteuerung lIII u. V.
Luxusstenern sind eine Unterart der Auf-
wandsteuern, nämlich diejenigen Aufwand-
steuern, welche sich an einen die Durchschnitts-
bedürfnisse übersteigenden Aufwand knüpfen.
Bei der ungemeinen Flüssigkeit der Grenzen
des Begriffs „Luxus“ ist auch die Grenzlinie
zwischen Luxus= und anderen Aufwandsteuern
eine völlig unsichere; dieselbe Aufwandsteuer
kann teilweise eine sein, teilweise nicht.
Der Begriff der L. ist daher ein in der Steuer-
lehre wenig verwertbarer, und es ist anzuer-
[Rraftfahrzeuge,
Mädchenhandel 95
und durch ME. vom 22. Dez. 1894 (MBl. 1895,
15) und 5. Juni 1909 (MBl. 149) sind kom-
munale Automobilsteuern für unzulässig erklärt.
Dasselbe ist in dem ersten Erlaß geschehen hin-
sichtlich anderer L., wie auf Klaviere, Equipagen,
Pferde usw. Vgl. Aufwandsteuern,
Hundesteuer, Lustbarkeitssteuern,
Reichsfinanz.
wesen III).
Literatur u. a.: Bilinski, Luxussteuer als Korrektiv
der Einlommensteuer, Leipzig 1875; Graf, Problem
der Luxussteuer, Berlin 1905.
Lymphe (Justitute zur Erzeugung von 2.).
Die Beschaffung und Erzeugung von Schutz-
pockenlymphe zur Durchführung des Impf-
zwanges (s. Impfgesetz) ist Sache der Landes-
regierungen, die hierzu die erforderliche Anzahl
von Impfanstalten einzurichten haben (Reichs-
kennen, daß ihn die preuß. Steuergesetzgebung, impfgesetz vom 8. April 1874 § 9). Derartige
insbesondere auch das KA. vermeidet. Die staatliche Anstalten für Preußen bestehen in
wirklichen L. haben sich stets als eine wenig Berlin, Kassel, Cöln, Halle, Hannover, Königs-
geeignete Steuerform erwiesen, weil sie infolge berg, Oppeln und Stettin; ihre Verwaltung
des sich nur in beschränktem Maße bei einer regelt sich nach der Instr. für die kgl. Schutz-
kleinen Minderheit der Bevölkerung vorfinden= pockenimpfanstalten vom 28. Dez. 1876 (Mhl.
den wirklichen Luxus im Verhältnis zu der Mühe 1877, 9) und ist meist nebenamtlich dem am
der Veranlagung und der Belästigung der Orte wohnhaften Kreisarzt übertragen; die Auf-
Steuerpflichtigen wenig einträglich sind. In sicht führt der für den Sitz der Anstalt zuständige
Preußen ist im Staatssteuersystem ein Versuch Regierungspräsident (Erl. vom 20. Juli 1905 —
mit L. durch das Edikt über die neuen Kon= MMBl. 332). Niederlagen der in den Impf-
sumtions= und Luxussteuern vom 28. Okt. 1810 anstalten gewonnenen Lymphe in den Apotheken
(G. 33) gemacht worden, und zwar mit Steuern sind nach den Grundsätzen vom 31. Jan. 1910
für das Halten von männlichen oder mehr als (Ml. 79) eingerichtet. Die Kontrolle über
einem weiblichen Dienstboten, von Hunden, die Reinheit und Wirksamkeit der L. in den
Reit= und Kutschpferden, zwei= und vierrädrigen öffentlichen Impfterminen und an der Hand
Wagen. Diese L. erwiesen sich aber als so der von den Impfärzten gemachten Aufzeich--
unergiebig und lästig, daß sie schon 1814 wieder nungen ist den Kreisärzten zur besonderen Pflicht
aufgehoben wurden. Heute können von den gemacht (Dienstanw. für die Kreisärzte vom
indirekten Kommunalsteuern den L. zugezählt 1. Sept. 1909 — MM Bl. 381 — FKF 87 Abs. 3).
werden die Lustbarkeits- und, wenn sie die zum | Nach dem Bundesratsbeschluß vom 18. Juni
Gewerbebetrieb und zur Bewachung notwendi-! 1885 und 28. April 1887 (s. Erl. vom 28. Febr.
gen Hunde freilassen, die Hundesteuern (s. d.). 1900 im Anhang 2. Teil Ziff. 24 der amtlichen
Ein wenigstens in großen Gemeinden zur Be-= Ausgabe der Dienstanw. f. d. Kreisärzte) soll
steuerung geeigneter Gegenstand eines zweifel-Menschenlymphe bei den öffentlichen Impfun-
losen Luxus sind die nicht gewerblichen Zwecken gen nicht mehr verwendet werden. Der Ver-
dienenden Automobile, zumal ihre Belastung kehr der Impfanstalten mit den Apotheken und
mit hohen Steuersätzen unbedenklich und wegen der Vertrieb der Lymphe durch diese ist geregelt
der Belästigung des übrigen Verkehrs gerecht= durch Erl. vom 31. Jan. 1910 — MMl. 79.
fertigt sein würde. Neuerdings hat indes das S. auch Impfung von Tieren, Lun-
Deutsche Reich diesen Gegenstand des Luxus genseuche (des Rindviehgs).
für seine Besteuerung in Anspruch genommen!] Lyzeen s. Mädchenschulwesen III 2.
M
“ Bezeichnung für Mark (Erl. vom 1. Febr.
1908 — Ml. 32) s. Silbermünzen.
—l s. Mädchenschul-
wesen.
Mädchenhandel. Über Verwaltungsmaßnah-
men zur Gewährung eines wirksamen Schutzes
gegen den M. ist unter dem 18. Mai 1904 in
Paris ein Abkommen zwischen dem Deutschen
Reiche, Belgien, Dänemark, Spanien, Frank-
reich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden,
Portugal, Rußland, Schweden, Norwegen und
der Schweiz getroffen worden. Allen übrigen
Staaten ist der Beitritt vorbehalten, hiervon
haben bisher Csterreich-Ungarn, die Vereinigten
Staaten von Amerika und Brasilien Gebrauch
gemacht (R#l. 1905, S. 695, 705, 715; 1908,
481). Jede der vertragschließenden Regierungen
hat sich verpflichtet, eine Behörde zu bestellen, der
es obliegt, alle Nachrichten über Anwerbung von
Frauen und Mädchen zu Zwecken der Unzucht
im Auslande zu sammeln. Der Begriff des M.
ist hier also in einem weiteren Sinne gefaßt, als
er in der deutschen Gesetzgebung bisher ver-
wendet wird (s. Kuppelei III). Diese sog.
Zentralstellen zur Bekämpfung des M. sind be-
fugt, unmittelbar, d. h. ohne diplomatische Ver-