Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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die genannte Doktor-Würde in Folge einer in Gemäßheit des unter'm 29. August 
1862 (Regierungs-Blatt 1862 Nr. 27) erlassenen Regulativs stattgefundenen, 
überdieß aber auch noch bei dem Schlußakte (§. 26 ff. des Regulativs) mit 
gleicher Oeffentlichkeit, wie bei der naturwissenschaftlichen Vorprüfung (§. 6 des 
Regulativs) verbundenen Prüfung erlangt haben muß. Eine solche Prüfung gilt 
ohne Weiteres als Erfüllung der im §. 16 der Medieinal-Ordnung vom 1. Juli 
1858 vorgeschriebenen bezüglichen Bedingung. 
Mit der genannten Fakultät ist das Entsprechende festgestellt worden. 
Hinsichtlich der Physikats-Prüfung bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. 
Weimar am 12. März 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
  
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
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