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Bayern, der Krone Sachsen, der Krone Hannover (zugleich in Vertretung des Für—
stenthumes Schaumburg-Lippe) und der Krone Württemberg, des Großherzogthumes
Baden, des Kurfürstenthumes Hessen, des Großherzogthumes Hessen, zugleich das
Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der den Thüringischen Zoll= und
Handels-Verein bildenden Staaten, namentlich des Großherzogthumes Sachsen, der
Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha,
der Fürstenthümer Schwarzlurg-Rudolstadt und Schwarzburg Sonderhausen, Reuß
älterer und Reuß jüngerer Linie, des Herzogthumes Braunschweig, des Herzogthumes
Oldenburg, des Herzogthumes Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und
Seine Kaiserliche Majestät der Sultan andererseits
von dem Wunsche beseelt, die Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts-Beziehungen
zwischen den Staaten des Zollvereines und der hohen Pforte durch eine besondere
und zusätzliche Akte von Neuem zu ordnen und zu befestigen, haben zu ihren Be-
vollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Geschäftsträger bei der Hohen Pforte, Legations-Rath
Johann Ludwig Guido von Rehfues, Ritter des rothen Adler-Ordens dritter
Klasse mit der Schleife, des Kaiserlich Türkischen Medjidie-Ordens dritter
Klasse 2c.
Seine Majestät der Sultan:
Allerhöchst Ihren Minister der auswärtigen Angelegenheiten Seid Moham-
med--Emir-Aali Pascha, Inhaber der Kaiserlich Türkischen Orden Osmanie,
Medjidic und des Verdienstes erster Klasse, Ritter des Königlich Preußi-
schen rothen Adler-Ordens erster Klasse 2c.
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten gegenseitig mitgetheilt und dieselben in
guter und gehöriger Form gefunden haben, über die nachfolgenden Artikel überein-
gekommen sind.
Artikel I.
Alle Punkte der früher zwischen Preußen und der Hohen Pforte abgeschlossenen
Handelsverträge und namentlich alle Verabredungen des Freundschafts= und Han-
dels-Vertrages vom 22. März 1761 (alten Styls), insoweit sich solche nicht im
Widerspruch mit der gegenwärtigen Uebereinkunft befinden, werden aufrecht erhalten,
für immer bestätigt und finden mit den daraus hervorgehenden Rechten und Pflichten
auch auf alle übrige Staaten des deutschen Handels= und Zoll-Vereines Anwendung.
Die Unterthauen, die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie, sowie die
Schiffe der Staaten des Zollvereines sollen von Rechtswegen in dem Ottomanischen