Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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es ein für allemal eine Abgabe von acht vom Hundert seines Werthes entrichten, 
welche in jedem Jahre um eins vom Hundert ermäßigt wird, bis sie auf den le- 
diglich zur Deckung der allgemeinen Verwaltungs= und Aussichts-Kosten bestimmten 
festen Betrag von eins vom Hundert vermindert ist. 
Artikel, welche am Verschiffungsorte für die Ausfuhr gekauft sind, und die 
Ausfuhrabgabe bereits entrichtet haben, dürfen in keinem Falle einer weitern Aus- 
fuhrabgabe unterworfen werden, auch wenn sie aus einer Hand in die andere über- 
gegangen sind. 
Artikel V. 
Jedes Erzeugniß des Bodens oder der Industrie der Zollvereins-Staaten und 
alle Waaren jedweder Art, welche zu Lande oder zu Wasser durch Unterthanen der 
Zollvereins-Staaten eingeführt werden, sollen in allen Theilen des Ottomanischen 
Reiches ohne irgend eine Ausnahme gegen eine ein für alle Mal zu entrichtende 
Abgabe von acht vom Hundert des Werthes zugelassen werden, welche nach dem 
Werthe der Waaren am Landungsplatze berechnet wird, und, wenn die Einfuhr 
zur See erfolgt, zur Zeit der Landung, wenn sie dagegen zu Lande erfolgt, an der 
ersten Zollstelle zu zahlen ist. 
Nach erfogter Berichtigung der Abgabe von acht vom Hundert soll von den 
genannten Waaren, mögen sie am Orte der Ankunft oder im Innern des Landes 
verkauft werden, keinerlei weitere Abgabe weder von dem Verkäufer noch von dem 
Käufer verlangt werden. 
Werden solche Waaren nicht für den Verbrauch in der Türkei verkauft, sondern 
binnen eines Zeitraumes von sechs Monaten wieder ausgeführt, so sollen sie als 
Durchgangsgut betrachtet und nach Maßgabe der Festsetzung im Artikel VIII be- 
handelt werden. Die Zollverwaltung ist in einem solchen Falle verpflichtet, dem 
Kaufmann, welcher ihr den Beweis führt, daß die Abgabe von acht vom Hundert 
bezahlt worden, sofort den Unterschied zwischen dieser Eingangsabgabe und der im 
Artikel VIII erwähnten Durchgangsabgabe zurückzuerstatten. 
Artikel VI. 
Fremde, zur Einfuhr in die vereinigten Fürstenthümer der Moldau und Wal- 
lachei und in das Fürstenthum Serbien bestimmte, durch die übrigen Theile des 
Ottomanischen Reiches durchgehende Waaren sollen die Eingangsabgaben nur bei 
ihrer Ankunft in den Fürstenthümern, und anderer Seits fremde, durch die Fürsten- 
thümer durchgehende, zur Einfuhr in andere Theile des Ottomanischen Reiches be- 
stimmte Waaren diese Abgaben nur bei der ersten, unter der unmittelbaren Ver- 
waltung der Hohen Pforte stehenden Zollstelle zu entrichten haben.
	        
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