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Artikel X.
Als eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels V wird festgesetzt,
daß Taback in jeder Gestalt und Salz künftig nicht zu den Waaren gehören sollen,
welche die Unterthauen der Zollvereins-Staaten in die Türkei einzuführen befugt
sind. Folgeweise sollen die Unterthauen der Zollvereins-Staaten oder ihre Rechts-
nachfolger, welche Taback oder Salz für den Verbrauch in der Türkei kaufen oder
verkaufen, denselben Vorschriften unterworfen seyn und dieselben Abgaben zu bezahlen
haben, wie die meistbegünstigten mit diesen beiren Gegenständen Handel treibenden
Ottomanischen Unterthanen. Als Gegenleistung für diese Beschränkung soll in Zu-
kunft von den gedachten Waaren, wenn sie durch Unterthanen der Zollvereins-Staaten
aus der Türkei ausgeführt werden, keinerlei Abgabe erhoben werden; es müssen aber
die auszuführenden Mengen an Taback und Salz von den Unterthanen der Zoll-
vereins-Staaten oder ihren Rechtsnachfolgern der Zollverwaltung angezeigt werden,
welche, wie bisher, das Recht der Beaufsichtigung der Ausfuhr dieser Erzeugnisse
behält, ohne dafür jedoch irgend eine Vergütung, sey es für Anschreibung oder aus
irgend einem andern Grunde, verlangen zu können.
Artikel XlI.
Es dürfen ferner künftig weder Kanonen, noch andere Schußwaffen, noch Pulver
oder sonstige Kriegs-Munition von den Unterthanen der Zollvereins-Staaten in die
Türkei eingeführt werden. Der Handel mit diesen Gegenständen unterliegt der
unmittelbaren und speciellen Beaufsichtigung der Ottomanischen Regierung, welcher
das Recht vorbehalten bleibt, den Betrieb desselben zu regeln.
Unter vorstehender Beschränkung sind jedoch Pistolen, Jagdflinten und andere
Luxus-Schußwaffen nicht begriffen.
Artikel XII.
Die von den Handelsschiffen der Zollvereins-Staaten bei ihrer Durchfuhr
durch die Dardanellen und durch den Bosporus nachgesuchten Fermans sollen ihnen
stets in der Weise behändigt werden, daß daraus so wenig Aufenthalt wie möglich
entsteht.
Artikel X lII.
Die Capitaine der den Staaten des Zollvereines gehörenden Handelsschiffe,
welche für das Ottomanische Reich bestimmte Waaren an Bord haben, sind ver-
pflichtet, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungshafen der Zollverwaltung des-
selben eine beglaubigte Abschrift ihres Manifestes zu übergeben.