Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Artikel XIV. 
Waaren, welche mit Umgehung der Zölle eingeführt werden, sollen zum Vor- 
theil des Ottomanischen Schatzes konfiscirt werden dürfen; es muß aber die De- 
fraudation gehörig und nach den gesetzlichen Regeln bewiesen seyn und über den Her- 
gang ein Protokoll aufgenommen und unverzüglich der konsularischen Behörde des 
fremden Unterthanen, dessen Waaren konfiscirt worden, mitgetheilt werden. 
Artikel XV. 
Es versteht sich, daß die Regierungen der zum Zollvereine gehörigen Staaten 
nicht beabsichtigen, durch irgend einen Artikel des gegenwärtigen Vertrages sich etwas 
Anderes, als was aus dem natürlichen und bestimmten Sinne der gewählten Aus- 
drücke folgt, zu bedingen, oder in irgend einer Weise die Regierung Seiner Kaiser- 
lichen Majestät des Sultans in der Ausübung Ihrer Rechte der innern Verwaltung 
zu beschränken, insoweit als diese Rechte nicht die Verabredungen der alten Verträge 
oder die durch die gegenwärtige Uebereinkunft den Unterthanen der Staaten des 
Zollvereines und ihrem Eigenthume bewilligten Privilegien offenbar verletzen würden. 
Artikel XVI. 
Die Dauer dieses Vertrages, welcher nach erfolgter Ratifikation an die Stelle 
des Handelsvertrages vom 10./22. October 1840 tritt, ist auf achtundzwanzig 
Jahre festgesetzt. Jeder der kontrahirenden Staaten behält sich das Recht vor, am 
Ende des vierzehnten und des einundzwanzigsten Jahres diejenigen Abänderungen in 
Vorschlag zu bringen, welche die Erfahrung als nützlich erwiesen haben möchte. 
Die in der gegenwärtigen Uebereinkunft getroffenen Verabredungen sollen in 
allen Theilen des Ottomanischen Reiches, das heißt, in den in Europa und Asien 
belegenen Besitzungen Seiner Kaiserlichen Majestät des Sultans, in Egypten und 
in den übrigen, der Hohen Pforte gehörigen Theilen von Afrika, sowie in Serbien 
un den vereinigten Fürstenthümern der Moldau und Wallachei in Ansführung 
kommen. « 
Die hohen kontrahirenden Theile sind übereingekommen, Kommissare zu er- 
neunen, um den Tarif der nach dem gegenwärtigen Vertrage für die von den Unter- 
thanen der Zollvereins-Staaten in das Ottomanische Reich einzuführenden Erzeug- 
nisse des Bodens und der Industrie dieser Staaten, wie für die von den Unter- 
thanen der Zollvereins-Staaten oder ihren Rechtsnachfolgern zur Ausfuhr gekauften 
Erzeugnisse des Bodens und der Industrie der Türkei zu erhebenden Abgaben fest- 
zusetzen. Der auf diese Weise festgestellte neue Tarif soll sieben Jahre hindurch, vom 
Austausche der Ratifikation ab, in Kraft bleiben. Jeder der hohen vertragenden
	        
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